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Wohnungseigentum von A – Z

 

Wohnungseigentum in Stichworten

 

Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.

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Begriff Definition
Betriebskosten
Im Mietrechtsgesetz findet sich ein Katalog von Betriebskosten, die einem Mieter gegenüber verrechnet werden dürfen. Im Gegensatz dazu haben Miteigentümer alle laufenden Kosten zu tragen, die mit der Liegenschaft in Verbindung stehen. Von den Betriebskosten zu unterscheiden sind Erhaltungskosten, also Kosten der Sanierung und Verbesserung der Liegenschaft (GdW-Informationen 1/2023 Seite 6: Die Höhe der Vorschreibungen).
Betriebskostenakonto
Zur Abdeckung der laufenden Betriebskosten werden vom Verwalter Akontierungen auf die voraussichtlich auflaufenden Betriebskosten festgesetzt und eingehoben. Da diese Akontierungen zur Liquidität der Eigentümergemeinschaft notwendig sind, sind Aufrechnungen und Einwendungen gegen die Vorschreibung der Betriebskostenakonti unzulässig. Die Höhe der Betriebskostenakonti könnte auch durch Mehrheitsbeschluss festgelegt werden (GdW-Informationen 1/2023 Seite 7: Akontozahlungspflicht des Wohnungseigentümers).
Billigstbieter
Im Gegensatz zur Ermittlung des Bestbieters wird bei der Ermittlung des Billigstbieters lediglich der Preis berücksichtigt. Voraussetzung ist aber auch hier, dass vergleichbare Kostenvoranschläge vorliegen, um den Billigstbieter korrekt ermitteln zu können.
Brennwerttherme

Die modernere Generation der Gaskombithermen oder Gasthermen, welche Energie effizienter nutzen, nennt man Brennwertthermen. Es besteht die Verpflichtung bei einem Austausch auf derartige Geräte umzustellen. Zu Problemen kommt es, wenn mehrere Thermen in einen Abgassammler münden, weil eine Kombination von Heizwertthermen und Brennwertthermen in einem Abgassammler nicht möglich und nicht zulässig ist (GdW-Informationen 3/2015 Seite 7: Brennwertgerät).

BTVG Bauträgervertragsgesetz

Das BTVG ist ein Gesetz zum Schutz der Erwerber von Wohnungseigentumsobjekten vom Bauträger. Es sieht verschiedene Sicherungsmechanismen vor um den Erwerber abzusichern (GdW-Informationen 2/2018 Seite 5ff: Kauf vom Bauträger). Siehe Baufortschrittsprüfer, Bauträger.

Contracting
Ist eine Form von Verträgen, die in der Regel zur Versorgung einer Liegenschaft mit Wärme abgeschlossen werden, was zur Folge hat, dass die Heizung durch den Contractor errichtet und betrieben wird. Von der Eigentümergemeinschaft/den Eigentümern wird die erzeugte Wärme gekauft. Die Zulässigkeit von Contracting-Verträgen, die von Wohnungseigentumsorganisatoren abgeschlossen und überbunden wurden, war immer wieder Anlass zu Gerichtsverfahren (GdW-Informationen 3/2023 Seite 10: Zulässigkeit und Unzulässigkeit von Anlagen-Contracting).
Dach
Dieses ist ein allgemeiner Teil der Liegenschaft und daher von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten. Die Voraussetzungen zur Nutzung der Dachfläche sind gleich wie bei allen anderen allgemeinen Teilen. Es ist immer die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer erforderlich, um allgemeine Flächen nutzen zu dürfen, etwa für Photovoltaikanlagen, Aufstellung von Wärmepumpen, Begrünung, etc. (GdW-Informationen 2/2023 Seite 2ff: Die Nutzung der allgemeinen Teile).
Dachboden
Ist der Raum zwischen der oberen Geschoßdecke der obersten Wohnung und der Dachhaut. Dieser darf aufgrund feuerpolizeilicher Regelungen nicht zur Lagerung von Gegenständen verwendet werden und wurde früher oft zum Aufhängen von Wäsche genutzt.
Dachbodenausbau (oder Dachgeschoßausbau)
Durch den Ausbau von Dachböden kann man Gebäude nachverdichten (also zusätzlichen Wohnraum schaffen). Der Erwerb von allgemeinen Dachbodenflächen ist nur mit Zustimmung sämtlicher Miteigentümer möglich. Dachbodenausbauten führen oft zu umfangreichen Streitigkeiten, sowohl in der Ausbauphase aufgrund von Beschädigungen des Gebäudes, als auch in der Folge, weil Inhomogenität der Eigentümergemeinschaft die Folge ist (neue Wohnung auf einem alten Haus). Die Zustimmung zum Ausbau sollte nur erteilt werden, wenn die Rahmenbedingungen ausreichend abgesichert sind (GdW-Informationen 1/2023 Seite 11: Möglichkeit des Dachgeschossausbaus; GdW-Informationen 2/2021 Seite 14: Zustimmung(en) zu Dachbodenausbau; GdW-Informationen 4/2019 Seite 14: Dachbodenverwerterin gescheitert).
Darlehen der Eigentümergemeinschaft
Zur Finanzierung von größeren Erhaltungsarbeiten ist oft eine Darlehensaufnahme erforderlich. Über die Aufnahme eines Darlehens entscheidet die Eigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss. Durch die WEG-Novelle 2022 wurde dem Verwalter die Möglichkeit eingeräumt den Miteigentümern freizustellen, ob diese am Darlehen teilnehmen wollen, oder Einmalzahlung leisten. Darlehen der Eigentümergemeinschaft werden im Regelfall über die Verpfändung der Rücklage abgesichert. Daher trifft auch die Eigentümer, die Einmalzahlung geleistet haben, das Risiko Zahlungsausfälle von Miteigentümern mitfinanzieren zu müssen, wobei durch die Besicherung mit dem Vorzugspfandrecht innerhalb der Eigentümergemeinschaft ein endgültiges Ausfallsrisiko abgesichert ist (GdW-Informationen 1/2022 Seite 7; GdW-Informationen 1/2013 Seite 5; GdW-Informationen 4/2012 Seite 2ff).
Daten der Miteigentümer
Im Grundbuch sind die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Miteigentümer ersichtlich. Leider werden die Adressen im Grundbuch von den Miteigentümern oft nicht aktuell gehalten.
Datenschutz

Aufgrund des Datenschutzes ist die Herausgabe von Informationen an andere Personen unzulässig. Datenschutz greift aber nicht, wenn es sich um die Zustellanschriften von Miteigentümern handelt. Hinsichtlich der Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen gibt es keinen Datenschutz innerhalb der Eigentümergemeinschaft, weil Miteigentümer für Zahlungsausfälle der anderen Miteigentümer anteilig zu haften haben. E-Mail-Adressen, Telefonnummern und sonstige Kontaktmöglichkeiten darf der Verwalter den anderen Miteigentümern ohne Zustimmung des betreffenden Eigentümers nicht übermitteln. Wenn ein Miteigentümer seine Postadresse nicht bekanntgeben möchte, so hat er eine andere Kontaktmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, wie er von den übrigen Miteigentümern kontaktiert werden kann (GdW-Informationen 2/2018 Seite 9: Eigentümergemeinschaft und Datenschutz- Grundverordnung; GdW-Informationen 1/2019 Seite 13: Buchrezension Datenschutz in Fragen & Antworten).

Dominator
Siehe Mehrheitseigentümer.
Durchsetzung von Rechten
Oft reicht es nicht Recht zu haben, sondern man möchte auch Recht bekommen. Dazu ist es notwendig die eigenen Rechte durchzusetzen. Dies erfolgt über Gerichtsverfahren, wenn keine einvernehmlichen Lösungen erzielt werden können.
E-Befund (oder Elektrobefund)
Ist der Befund eines Elektrikers über die Betriebssicherheit von elektrischen Anlagen. Ein E-Befund sollte bei Vermietung von Wohnungen vor Vertragsabschluss an den Mieter übergeben werden. Ist ein E-Befund negativ, ist es notwendig die Anlage umgehend zu sanieren, weil die Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist.