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Wohnungseigentum von A – Z

 

Wohnungseigentum in Stichworten

 

Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.

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Begriff Definition
Fremdverwaltung
Es besteht die Möglichkeit, dass ein Miteigentümer die Verwaltung der Liegenschaft übernimmt. Wenn eine liegenschaftsfremde Person (also in der Regel ein Immobilienverwalter) zum Verwalter bestellt wird, spricht man auch von Fremdverwaltung (GdW-Informationen 4/2023 Seite 2ff: Was macht eigentlich der Verwalter?).
Fristen

Fristen gibt es in verschiedenen Gesetzesmaterien. Manche Fristen sind erstreckbar, andere können nicht verlängert werden. Wenn es sich um materiellrechtliche Fristen handelt, so sind diese nicht erstreckbar und es besteht die Notwendigkeit, dass innerhalb dieser Frist das betreffende Schriftstück bei Gericht einlangt (also nicht nur abgesendet wird). Beispiele für materiellrechtliche Fristen sind die Fristen für die Besitzstörungsklage, für Beschlussanfechtung, etc.

Fristlose Kündigung des Verwalters
Fruchtgenussrecht

Das Fruchtgenussrecht ist ein persönliches Servitutsrecht, das jemandem eingeräumt werden kann, womit dieser das Recht erwirbt, das Objekt sowohl selbst zu bewohnen, als auch zu vermieten. Dem Fruchtgenussberechtigten kommen Verwaltungsrechte zu, also auch das Stimmrecht in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft (GdW-Informationen 2/2019 Seite 12: Mietvertrag mit Fruchtnießer; GdW-Informationen 4/2017 Seite 14: zur Stellung des Fruchtgenussbrechtigten).

Garage
Eine Garage ist ein allseitig umschlossener Raum zur Abstellung von Kraftfahrzeugen. Eine Lagerung von Gegenständen ist nicht zulässig. Garagen können selbständige Wohnungseigentumsobjekte sein (GdW-Informationen 3/2017 Seite 2ff: Garagen/Stellplätze).
Garten
Eine Gartenfläche kann entweder allgemeiner Teil einer Liegenschaft oder einem Wohnungseigentumsobjekt zugeordnet sein. Ersichtlich ist das aus der Nutzwertfestsetzung im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentumsvertrag (GdW-Informationen 3/2023 Seite 13: Unzulässige Änderungen im Garten des Wohnungseigentumsobjektes).
Gebäudeversicherung
Der Verwalter ist verpflichtet für das Gebäude eine ausreichende Versicherung abzuschließen. Die jedenfalls notwendigen Versicherungssparten sind Feuer- und Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus werden oft Versicherungen gegen Sturmschaden und Leitungswasser abgeschlossen. Die Versicherungsprämien werden über die Betriebskosten verrechnet. Die Abwicklung der durch die Versicherung gedeckten Schäden wird durch den Verwalter besorgt. Davon zu unterscheiden ist die Haushaltsversicherung (GdW-Informationen 3/2014 Seite 13ff).
Gefahr im Verzug
Ist dann gegeben, wenn Gefahr für Leib, Leben, Bausubstanz, sowie sonstige Sachen besteht und kein Aufschub der Arbeiten möglich ist. In solchen Fällen ist der Verwalter von seiner Verpflichtung mehrere vergleichbare Angebote einzuholen befreit und hat unmittelbar Aufträge zur Beseitigung der Gefahr zu vergeben. Jeder Miteigentümer ist verpflichtet der Verwaltung Schäden zu melden. Von der Baubehörde können Bauaufträge erlassen werden oder auch Sofortmaßnahmen umgesetzt werden (GdW-Informationen 4/2018 Seite 12: Wohnungseigentümer prüfen Verwalterargumentation Gefahr in Verzug).
Gegenangebot
Im Rahmen der Verpflichtung des Verwalters Angebote für Arbeiten einzuholen, die in größeren als jährlichen Abständen wiederkehren, hat er Gegenangebote einzuholen. Oftmals werden auch von Miteigentümern Gegenangebote vorgelegt. In manchen Verwalterverträgen wird dies ausdrücklich vereinbart (GdW-Informationen 3/2020 Seite 11: Wohnungseigentümer muss nicht 3 Angebote beischaffen).
Gegenbeschluss
Wenn ein Mehrheitsbeschluss zustande gekommen ist, besteht die Möglichkeit diesen Beschluss durch einen gegenteiligen Beschluss wieder aufzuheben. Dabei sind alle Formerfordernisse der Beschlussfassung einzuhalten. Dies ist nicht zu verwechseln mit einer gerichtlichen Beschlussanfechtung (GdW-Informationen 1/2023 Seite 8f: Gegenbeschluss zu Bauarbeiten mit Frage zu Kosten wegen „Storno“).
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdW)
Ihre Interessenvertretung - siehe www.gdw.at.
Gemeinschaftsordnung
Eine Gemeinschaftsordnung entsteht durch einstimmige schriftliche Vereinbarung der Eigentümergemeinschaft (gem. § 26 WEG). Es können Organe der Eigentümergemeinschaft geschaffen werden, auch die Regeln über die Meinungsbildung können abgeändert werden. Den geschaffenen Organen kommt keine Vertretungsbefugnis für die Eigentümergemeinschaft zu.
Gemischtes Haus
Vor Inkrafttreten des WEG 2002 war es möglich an Liegenschaften teilweise Wohnungseigentum zu begründen. Dadurch kam es zu einer Mischung von schlichten Miteigentümern (in der Regel Mietwohnungen) und Wohnungseigentümern. Wirtschaftlich Ähnliches entsteht noch immer, wenn Wohnbaugenossenschaften die Genossenschaftswohnungen abverkaufen. Es kommt dann in der Verrechnung zu einem Nebeneinander von Abrechnungen nach dem Mietrechtsgesetz (MRG), oder dem WGG und dem WEG (GdW-Informationen 3/2021 Seite 2ff: Das Mischhaus; GdW-Informationen 1/2018 Seite 6: Kaufoption von Wohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen).
Geräuschpegel
Die Erhöhung des Geräuschpegels ist oft ein Thema bei Anträgen auf Veränderungen durch einzelne Miteigentümer zur Errichtung von Klimaanlagen oder bei beantragten Umwidmungen von Objekten.
Gerichtsgebühren
Bei Verfahrenseinleitung fallen Gerichtsgebühren an, die vom Antragsteller oder der klagenden Partei zu bezahlen sind. Die Höhe variiert je nach dem gegenständlichen Streitwert. Über die endgültige Kostentragung entscheidet der Richter.