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Wohnungseigentum von A – Z

 

Wohnungseigentum in Stichworten

 

Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.

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Begriff Definition
Baufortschrittsprüfer
Ein solcher ist im Bauträgervertragsgesetz (BTVG) für die Auszahlung nach Ratenplan vorgesehen. Der Baufortschrittsprüfer prüft nicht die Qualität der ausgeführten Arbeiten, sondern bestätigt lediglich wie weit der Bau fortgeschritten ist (GdW-Informationen 1/2014 Seite 13: Haftung wegen unrichtiger Baufortschrittsbestätigung).
Baumangel
Darunter versteht man einen mangelhaften Bauzustand, der zu Gewährleistungsansprüchen führen kann und jedenfalls zu beheben ist.
Bauordnung
Bauordnungen sind länderweise unterschiedlich und enthalten zahlreiche Vorschriften über Bauausführungen und die Erhaltung von Gebäuden.
Baurecht
Ist das Recht auf fremden Grund ein Gebäude zu errichten. Ein solches kann mit Vertrag eingeräumt werden. Üblicherweise wird für dieses Recht Baurechtszins vereinbart. Ein Baurecht kann für höchstens 99 Jahre eingeräumt werden.
Baurechtswohnungseigentum
Wenn auf einer fremden Liegenschaft ein Gebäude errichtet wird, kann an diesem Wohnungseigentum begründet werden. In diesem Fall handelt es sich um Baurechtswohnungseigentum. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass kein Eigentumsrecht am Baugrund vorliegt, sondern Baurechtszins für die Nutzung des Grundes zu entrichten ist (GdW-Informationen 2/2018 Seite 8f).
Bauträger
Bauträger nennt man den Errichter von Gebäuden mit mehreren Objekten, die in der Folge abverkauft werden. Um den Kauf von Bauträgern abzusichern gibt es das Bauträgervertragsgesetz (BTVG), in dem verschiedene Sicherungsmechanismen für die Erwerber der Objekte vorgesehen sind (GdW-Informationen 2/2018 Seite 5ff).
Bauverwaltung
Diese ist von der Bauaufsicht zu unterscheiden. Unter Bauverwaltung versteht man die Betreuungsleistung der Hausverwaltung im Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten. Der Umfang der Bauverwaltung kann sehr unterschiedlich gestaltet sein, je nachdem ob die Ausschreibung und Rechnungskontrolle extern vergeben ist, oder von der Verwaltung besorgt wird. Nicht umfasst von der Bauverwaltung ist die örtliche Bauaufsicht.
Bauwerksbuch
Ist eine Dokumentation hinsichtlich von Gebäuden. Dieses wird oftmals durch Bauordnungen verpflichtend vorgesehen. In den meisten Fällen wird dieses elektronisch geführt.
Bauzustandsgutachten
Ist ein Gutachten über den Erhaltungszustand eines Gebäudes. Wenn Wohnungseigentumsobjekte von einem Wohnungseigentumsorganisator verkauft werden, die mehr als zwanzig Jahre alt sind, haftet der Wohnungseigentumsorganisator dem Käufer für einen Zustand des Gebäudes, dass in den nächsten zehn Jahre keine größeren Erhaltungsarbeiten notwendig sind, sofern er vor Vertragsabschluss kein Bauzustandsgutachten vorlegt.
Beendigung eines Mietvertrages
Wenn es sich bei dem vermieteten Objekt um eine Wohnung handelt, die in einem Gebäude liegt, das mehr als zwei selbstständig verwendbare Einheiten aufweist, ist die Beendigung nur nach Maßgabe des Mietrechtsgesetzes zulässig, also nur bei Vorliegen der im MRG genannten Kündigungsgründe. Bei anderen Objekten ist die Beendigung eines Mietvertrages leichter möglich (GdW-Informationen 2/2022 Seite 8: Beendigung eines wirksam befristeten Mietverhältnisses; GdW-Informationen 1/2012 Seite 6f: Beendigung von Mietverträgen).
Beglaubigung
Die Beglaubigung von Unterschriften ist notwendig, wenn Urkunden ins Grundbuch eingetragen werden sollen. Die Beglaubigung wird durch einen Notar vorgenommen. Durch die Beglaubigung wird notariell bestätigt, von welcher Person die Unterschrift geleistet wurde. Daher ist bei Beglaubigung von Unterschriften ein Lichtbildausweis vorzulegen. Die Beglaubigung von Unterschriften ist auch durch Bezirksgerichte möglich.
Begründung von Wohnungseigentum

Ist die Entstehung von Wohnungseigentum. Wohnungseigentum ist ein Miteigentumsrecht an einer Liegenschaft, verbunden mit einem ausschließlichen Nutzungsrecht an abgegrenzten Objekten. Wenn Wohnungseigentum begründet ist, ist dies im Grundbuch in der Aufschrift ersichtlich. Bei den Anteilen der einzelnen Miteigentümer ist vermerkt, mit welchem Wohnungseigentumsobjekt dieses verknüpft ist (GdW-Informationen 4/2021 Seite 2ff: Das geteilte Recht im Wohnungseigentum).

Beirat
Siehe Ausschuss.
Belastungs- und Veräußerungsverbot
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist eine Beschränkung der Verfügungen über das Eigentumsrecht, das durch Vertrag oder Gerichtsentscheidung begründet wird. Es untersagt dem Eigentümer ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten die Liegenschaft zu belasten oder zu veräußern. Ein Belastungsverbot muss nicht mit einem Veräußerungsverbot verknüpft sein. Zumeist wird aber beides vereinbart. Wenn dieses Recht im Grundbuch eingetragen ist, ist die Liegenschaft vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt, nicht aber vor der Klagsanmerkung und Verwertung für das Vorzugspfandrecht zugunsten der Eigentümergemeinschaft oder der Miteigentümer.
Belege

In einer Einnahmen-Ausgaben-Abrechnung hat keine Buchung ohne Beleg zu erfolgen. Der Beleg ist die Rechnung samt Zahlungsbestätigung. Beleg nennt man auch die Beilage zu einem Bankkontoauszug, aus der Details einer Buchung ersichtlich sind.