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Wohnungseigentum von A – Z

 

Wohnungseigentum in Stichworten

 

Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.

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Begriff Definition
Annuitätenzuschuss
Derartige Zuschüsse werden vom Förderungsgeber im Rahmen von Wohnbauförderungen gewährt. Es handelt sich dabei in der Regel um einen Zinsenzuschuss, der vom Land oder der Gemeinde als Fördergeber gewährt wird. Förderungen können sowohl von Gemeinden, als auch von Ländern, oder vom Bund gewährt werden. Die Regelungen sind im Detail sehr unterschiedlich ausgestaltet und an verschiedene Voraussetzungen geknüpft.
Anschlagtafel (oder schwarzes Brett)

Der Anschlag im Haus dient der Verständigung der Miteigentümer. Anschläge am schwarzen Brett werden in der Regel von der Verwaltung vorgenommen. Im Zuge von Gerichtsverfahren kommt es ebenfalls zu Anschlägen an dieser Tafel, weil das Wohnungseigentumsgesetz vorsieht, dass Zustellungen an mehr als acht Miteigentümer, einerseits durch Zustellung an einen Miteigentümer als Zustellbevollmächtigten und andererseits auch durch Anschlag im Haus in allen Stiegen, zu erfolgen hat (GdW-Informationen 3/2019 Seite 7: Anschlagkasten / Anschlagtafel / Schwarzes Brett).

Anteile
Bei der Begründung von Wohnungseigentum wird die Liegenschaft in Anteile aufgeteilt, die der Bewertung der einzelnen Objekte zueinander entsprechen. Der jeweilige Anteil ist aus dem Grundbuch ersichtlich. Die Anteile werden bei der Berechnung der Mehrheit der Miteigentümer zugrunde gelegt und sind in den meisten Häusern auch Grundlage der Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft.
Antrag
Den verfahrenseinleitenden Schriftsatz in außerstreitigen Gerichtsverfahren nennt man Antrag. In einem Verfahren sind auch weitere Anträge denkbar. Ebenso gibt es Anträge bei Behörden.
Antragsgegner
Die Parteienbezeichnung im außerstreitigen Gerichtsverfahren lautet „Antragsteller“ und „Antragsgegner“. In vielen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (GdW-Informationen 3/2011 Seite 2ff) ist es erforderlich, dass alle Miteigentümer, die nicht Antragsteller sind, als Antragsgegner geführt werden. Das führt leider oft zu Unstimmigkeiten im Haus, ist aber aufgrund der gesetzlichen Lage nicht zu vermeiden.
Antragsteller
Siehe Antragsgegner.
Anwartschaftsvertrag
Mit einem solchen Vertrag wird einem Erwerber die künftige Begründung von Wohnungseigentum versprochen. Diese Bezeichnung war früher gebräuchlicher als heute.
Aufsandungserklärung

Diese dient der Übertragung von Rechten im Grundbuch. Dabei sind bestimmte Formalismen einzuhalten. Es wird dabei der Eintragung von unterschiedlichsten Rechten im Grundbuch zugestimmt. Ohne Aufsandungserklärung ist eine Einverleibung im Grundbuch nicht möglich.

Aufteilungsschlüssel

Sowohl Einnahmen als auch Ausgaben der Eigentümergemeinschaft müssen zwischen den Eigentümern aufgeteilt werden. Dies erfolgt nach dem Aufteilungsschlüssel. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass die Aufteilung entsprechend der im Grundbuch aufscheinenden Anteile erfolgt, wobei es möglich ist, davon abweichende Vereinbarungen zu treffen. Diese müssen schriftlich und einstimmig sein. Es ist auch möglich, dass das Gericht auf Antrag von einem oder mehreren Miteigentümern einen abweichenden Aufteilungsschlüssel festlegt (z.B. wenn Erdgeschoßwohnungen von der Tragung der Aufzugskosten befreit werden). Wenn Mietverhältnisse bestehen, die älter sind als die Wohnungseigentumsbegründung, sind die Betriebskosten nach Nutzfläche zu verteilen, die Rücklagenbeiträge entsprechend der Anteile im Grundbuch, sofern davon keine schriftliche und einstimmige abweichende Regelung vereinbart ist. Im Bereich der Heizkosten ist eine Aufteilung nach beheizbarer Nutzfläche oder teilweise nach dem jeweiligen Verbrauch möglich (GdW-Informationen 1/2013 Seite 2ff).

Auftragsvergabe

Die Auftragsvergabe für die Eigentümergemeinschaft erfolgt durch den Verwalter. Nur er ist befugt die Eigentümergemeinschaft im Außenverhältnis zu vertreten. Die Eigentümergemeinschaft kann dem Verwalter mit Mehrheitsbeschluss Weisungen erteilen, welche Aufträge zu vergeben sind. Der Verwaltervertrag ist Auftrag und Vollmacht für den Verwalter für die Eigentümergemeinschaft tätig zu werden (GdW-Informationen 4/2013 Seite 2ff: Vergabe von Aufträgen im Wohnungseigentumsrecht).

Aufzugskosten

Wenn eine Liegenschaft mit einem Aufzug ausgestattet ist, werden die Kosten oft nicht nach den Anteilen verteilt, sondern diejenigen Miteigentümer, die keine objektive Nutzungsmöglichkeit haben, werden von der Kostentragung befreit. Wenn das nicht vereinbart ist und es auch keine sonstige Vereinbarung der Kostentragung gibt, kann ein Miteigentümer, der keine objektive Nutzungsmöglichkeit für den Aufzug hat, eine Befreiung von den Liftkosten, oder eine Reduktion der Liftkosten, im außerstreitigen Gerichtsverfahren beantragen (GdW-Informationen 3/2016 Seite 13). Wenn nachträglich Aufzugsanlagen errichtet werden sollen, werden oft Errichtergemeinschaften gebildet, die sowohl die Errichtungskosten als auch die späteren Kosten der Anlage bezahlen. Für die Einrichtung einer derartigen Lifterrichtergemeinschaft ist eine schriftliche und einstimmige Vereinbarung sämtlicher Miteigentümer erforderlich. Es empfiehlt sich eine eigene Rücklage einzurichten.

Ausfallsbürgschaft
Ein Bürge haftet für eine Schuld ebenso wie der Schuldner. Im Gegensatz dazu wird der Ausfallsbürge dann zur Haftung herangezogen, wenn der Hauptschuldner und/oder sonstige Bürgen bereits erfolglos exekutiv gepfändet wurden. Im Scheidungsverfahren ist es möglich, dass ein Ehepartner zum Hauptschuldner wird und der andere Ehepartner zum Ausfallsbürgen. Das hat zur Folge, dass er erst dann zur Zahlung herangezogen wird, wenn die Exekution gegen den Hauptschuldner erfolglos war und alle Pfandrechte verwertet wurden.
Ausfallshaftung
Wenn ein Miteigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, trifft die übrigen Miteigentümer eine Ausfallshaftung. Die von ihnen geleisteten Zahlungen sind aber über das Vorzugspfandrecht abgesichert, sodass es nicht zu einer endgültigen Übernahme der Zahlung kommen sollte, sondern wirtschaftlich zu einer Zwischenfinanzierung. (siehe Vorzugspfandrecht) Wenn Forderungen gegen eine Eigentümergemeinschaft nicht exekutiv hereingebracht werden können, besteht eine Ausfallshaftung der Miteigentümer entsprechend ihrer Anteile (§18 Abs. 4 WEG, GdW-Informationen 2/2011 Seite 2ff: Haftung).
Aushang
Ein Aushang ist eine Form der Zustellung. Es gibt Aushänge an Amtstafeln, die aber weitgehend von Veröffentlichungen im Internet verdrängt wurden. Im Wohnungseigentum ist vorgesehen, dass die Zustellung an mehr als acht Miteigentümer durch Zustellung an eine Person und Aushang in jeder Stiege zu erfolgen hat (siehe Anschlagtafel/schwarzes Brett).
Ausschluss eines Wohnungseigentümers
Bei eklatanten Zahlungsrückständen oder extrem gemeinschaftsstörendem Verhalten eines Miteigentümers, ist es möglich, dass die Mehrheit der Miteigentümer einen anderen Miteigentümer auf Ausschluss aus der Gemeinschaft klagt. Einem einzelnen Miteigentümer ist das dann möglich, wenn er bereits eine Unterlassungsklage gegen diesen Miteigentümer erfolgreich geführt hat und keine Abhilfe geschaffen werden konnte. Aufgrund einer Ausschlussklage wird ein streitiges Gerichtsverfahren geführt. Wenn dieses für die Kläger erfolgreich ist, wird der Ausschluss aus der Gemeinschaft durch Versteigerung des Wohnungseigentumsobjektes durchgesetzt (GdW-Informationen 2 und 3/2023 jeweils Seite 11).