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Wohnungseigentum von A – Z

 

Wohnungseigentum in Stichworten

 

Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.

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Begriff Definition
Erwachsenenvertretung
Wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist ihre Geschäfte selbst zu verrichten, kommt die Erwachsenenvertretung zum Tragen. Es gibt die gesetzliche Erwachsenenvertretung durch Familienangehörige und die gerichtliche Erwachsenenvertretung, bei der vom Gericht ein Erwachsenenvertreter bestellt wird. Die Erwachsenenvertretung wird immer in einem bestimmten Ausmaß festgelegt. In diesen Bereichen ist dann die rechtsgeschäftliche Handlung vom Erwachsenenvertreter und nicht von der vertretenden Person vorzunehmen. Somit ist gegebenenfalls auch bei der Beschlussfassung im Wohnungseigentum der Erwachsenenvertreter zu verständigen und zur Stimmabgabe aufzufordern (GdW-Informationen 2/2018 Seite 2ff: Aus Sachwaltern werden Erwachsenenvertreter).
Erwerberschutz
Dem Schutz des Erwerbers eines Wohnungseigentumsobjektes dient einerseits das Bauträgervertragsgesetz (BTVG), aber auch die Rangordnung zur Wohnungseigentumsbegründung und/oder eine Anmerkung der Zusage des Wohnungseigentumsrechts im Grundbuch. Darüber hinaus erfolgt die Absicherung durch die Treuhandschaft durch einen Rechtsanwalt oder Notar.
Estrich
Der Estrich ist Teil des Fußbodenaufbaus und stellt einen allgemeinen Teil der Liegenschaft dar. Der Bodenaufbau oberhalb des Estrichs fällt in die Erhaltungspflicht des einzelnen Miteigentümers.
Exekution
Darunter versteht man gerichtliche Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung von Gerichtsentscheidungen. Exekution darf nur aufgrund eines rechtskräftigen Exekutionstitels geführt werden. Es gibt Exekutionen für die Hereinbringung von Geldbeträgen, aber auch auf Unterlassung oder Erzwingung von Handlungen.
Exekutionsmittel
Exekution kann in unterschiedlicher Art und Weise geführt werden. Bei Exekutionen zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen können Geldstrafen verhängt werden. Zur Hereinbringung von Geldbeträgen können Gegenstände gepfändet werden, ebenso wie Forderungen (z.B. das Arbeitseinkommen). Insbesondere bei Liegenschaften gibt es die Möglichkeit einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, einer Zwangsverwaltung und schlussendlich der Zwangsversteigerung.
Exekutionstitel
Ist eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Leistung, Handlung oder Unterlassung aufgetragen wird (also Urteile, Sachbeschlüsse, Beschlüsse, aber auch Bescheide, Rückstandsausweise, usw.).
Fassade
Ist ein allgemeiner Teil der Liegenschaft, der von keinem Miteigentümer eigenmächtig verändert oder in Anspruch genommen werden darf. Die Kosten für die Erhaltung allgemeiner Teile trägt die Eigentümergemeinschaft. Wenn Erhaltungsbedarf besteht, kann der Verwalter Aufträge auch ohne Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses vergeben. Wenn es sich jedoch um Veränderungen handelt, oder besondere Bedingungen damit verbunden sind, handelt es sich um Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung und ist daher ein Mehrheitsbeschluss notwendig. Abgrenzungsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang immer wieder mit thermisch-energetischen Sanierungen, aber auch aufgrund von Fassadenbegrünungen.
Feilbietung
Ist eine besondere Form der Verwertung von Eigentumsrechten durch Versteigerung.
Fenster

Fenster (die Außenfenster bei Kastenfenstern) sind Teil der Außenhaut und daher auf Kosten der Eigentümergemeinschaft zu erhalten. Eine davon abweichende Vereinbarung zur Kostentragung muss schriftlich und einstimmig sein. Auch eine Veränderung von einzelnen Fenstern hinsichtlich der Größe, des Materials, der Farbe, etc. bedarf der Zustimmung der übrigen Miteigentümer. Die Verpflichtung zur Wartung der Fenster trifft den jeweiligen Miteigentümer. Wenn Eigentümer auf eigene Kosten die Fenster tauschen, kommt es immer wieder zu Streitigkeiten hinsichtlich des Kostenersatzes und der Zahlungsverpflichtung für andere Fenster (GdW-Informationen 2/2021 Seite 2ff: Fenster im Wohnungseigentum – Eine unendliche Geschichte).

Fernwärmeanschluss
Ein Anschluss an die Fernwärme ist eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung, weil das Heizungsmedium oder der Energieträger geändert wird. Wenn bereits eine zentrale Wärmeversorgungsanlage vorliegt, ist ein Mehrheitsbeschluss zur Umstellung auf Fernwärme ausreichend. Wenn jedoch Einzelheizungen vorliegen, gibt es zahlreiche juristische Detailprobleme zur Erreichung eines Fernwärmeanschlusses.
Fertigstellungsanzeige
Dies ist die Bestätigung des Bauausführenden an die Baubehörde, dass das Gebäude plangemäß fertiggestellt wurde. Vor Vorliegen der Fertigstellungsanzeige ist ein Bewohnen des Gebäudes nicht zulässig (GdW-Informationen 4/2021 Seite 15: Fertigstellungsanzeige; GdW-Informationen 1/2010 Seite 6: Fertigstellungsanzeige – Achtung!).
Feststellungsklage
Wenn ein Recht oder Rechtsverhältnis strittig ist, kann eine Klage auf Feststellung eingebracht werden, die zu einer Klärung dieser Frage im Verhältnis zwischen klagender und beklagter Partei führt.
Finanzierung der Eigentümergemeinschaft
Zur Finanzierung der Aufwendungen der Eigentümergemeinschaft hebt der Verwalter monatliche Akontierungen ein, um damit die laufenden Kosten der Liegenschaft bedienen zu können. Die Liquidität der Eigentümergemeinschaft wird in der Judikatur sehr hoch bewertet, sodass auch Einwendungen gegen die Vorschreibung der Akontierungen und Aufrechnungen gegen die vorgeschriebenen Akontobeträge als unzulässig erachtet werden (GdW-Informationen 4/2021 Seite 6f: Finanzierung der Eigentümergemeinschaft).
Fixpreis
Beim Kauf von Neubauwohnungen kann entweder eine Vereinbarung getroffen werden, die den Preis erst nach Bauendabrechnung fixiert, oder es wird ein Fixpreis vereinbart, zu dem der Käufer die Liegenschaftsanteile erwirbt.
Förderung
Förderungen werden von Gemeinden, Ländern und dem Bund gewährt. Der Umfang ist sehr unterschiedlich und reicht von Förderungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden über Sanierungsdarlehen, bis zur Förderung von Begrünungen, oder Errichtung von Photovoltaikanlagen. Man unterscheidet zwischen Subjektförderung und Objektförderung (also danach, ob die Person die Förderung erhält, oder ob auf das Gebäude abgestellt wird). Siehe auch Wohnbauförderung.