GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth gibt Auskunft am Kurier-Wohntelefon.
In meiner Heizkostenabrechnung scheinen neben den Energiekosten auch Kosten für Wartung und Reparaturen auf, sowie sonstige Kosten für den Austausch der Wärmemengenmesszähler. Aus diesen Gesamtkosten wurde die künftige monatliche Akontozahlung, das habe ich bereits beeinsprucht. Ist es rechtens, Wohnungseigentümern Reparaturen vorzuschreiben?
Die Verrechnung von Wartung und kleiner Reparaturen sowie sonstigen Kosten in der Heizkostenabrechnung ist zulässig. Große Reparaturen, wie etwa der Austausch der Heizungsanlage, wäre nicht über die Heizkostenabrechnung abzurechnen, sondern über die Rücklage.
Für die Bildung einer eigenen Rücklage, die nach beheizbarer Wohnnutzfläche dotiert wird, müsste eine einstimmige Vereinbarung der Miteigentümer getroffen werden. Jede Änderung des Aufteilungsschlüssels braucht eine einstimmige Vereinbarung oder Festsetzung durch das Gericht.