GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth gibt Auskunft am Kurier-Wohntelefon.
GEMEINSCHAFTSGARTEN
Frühere Wohnungseigentümer haben im Gemeinschaftsgarten ungefragt einen Zaun aufgestellt und Platten verlegt. Dafür gab es nie einen Mehrheitsbeschluss. Nun wohnen neue Eigentümer in der Wohnung und diese weigern sich, Zaun und Platten zu entfernen. Muss die Verwaltung tätig werden?
Kein Eigentümer ist berechtigt, eigenmächtig Teile des Gemeinschaftsgartens abzuzäunen und für sich zu nutzen. Dafür wäre eine Benützungsregelung nötig. Wurde keine Benützungsregelung einstimmig oder durch Gericht getroffen (während dem Gerichtsverfahren könnte eine solche Benützungsregelung mit ¾-Mehrheit beschlossen werden), so kann jeder Miteigentümer die Entfernung und Unterlassung der ausschließlichen Benützung fordern. Die Hausverwaltung hat bei Streitigkeiten zwischen Miteigentümern wie dieser neutral zu bleiben. Sie kann daher nicht auf die Entfernung von Zaun und Platten hinwirken. Sehr wohl kann die Verwaltung den neuen Eigentümer informieren, dass es sich um einen Gemeinschaftsgarten handelt und daher keine ausschließliche Nutzung zu erfolgen hat.