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Wohnungseigentum von A – Z

 

Wohnungseigentum in Stichworten

 

Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.

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Begriff Definition
Belegeinsicht
Der Verwalter ist verpflichtet in die Belege zur Abrechnung Einsicht zu gewähren, sobald er die Abrechnung gelegt hat. Das Recht auf Belegeinsicht besteht zumindest solange als auch die Abrechnung bekämpft werden kann. Während des aktuellen Jahres ist der Verwalter nicht verpflichtet Belegeinsicht zu gewähren, wohl aber besteht die Verpflichtung in Bankkontoauszüge Einsicht zu gewähren (GdW-Informationen 3/2023 Seite Seite 6f: Belegeinsicht; GdW-Informationen 3/2013 Seite 10: Kopien der Bankbelege und Bankauszüge des Rücklagenkontos).
Belegsammlung
Ist die Zusammenstellung der Belege zu einer Abrechnung. Diese hat beim Verwalter zur Einsicht aufzuliegen.
Benützungsregelung
Eine solche kann von allen Miteigentümern schriftlich und einstimmig vereinbart werden. Diese hat Nutzungsrechte an allgemeinen Teilen zum Inhalt. Benützungsregelungen kommen oft hinsichtlich von Kellerabteilen oder Autoabstellplätzen zustande, wenn diese allgemeine Teile der Liegenschaft sind. Auf Antrag von mindestens einem Miteigentümer kann eine Benützungsregelung vom zuständigen Bezirksgericht im Verfahren Außerstreitsachen erlassen oder abgeändert werden (§ 17 WEG, GdW-Informationen 2/2023 Seite 3f).
Berufung

Die Berufung ist das Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen im streitigen Verfahren (also das Rechtsmittel gegen Urteile). Daneben gibt es auch im Verwaltungsverfahren in Gemeinden das Rechtsmittel der Berufung. Es führt zur Überprüfung einer erstinstanzlichen Entscheidung.

Beschattung
Beschattungsvorrichtungen werden in der Regel an der Außenhaut des Gebäudes angebracht und bedürfen daher der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer. Durch die WEG-Novelle 2022 (GdW-Informationen 1/2022 Seite 2ff) wurden Beschattungsvorrichtungen privilegiert, sodass es ausreicht, wenn ein Miteigentümer die übrigen Miteigentümer darüber informiert, dass er beabsichtigt eine Beschattungsvorrichtung zu errichten und mitteilt, dass er von einer Zustimmung ausgeht, sofern nicht innerhalb von zwei Monaten ein Widerspruch von Miteigentümern einlangt. Die Zustimmung der Miteigentümer kann im Fall eines Widerspruchs bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch in einem außerstreitigen Gerichtsverfahren ersetzt werden. Beschattungsvorrichtungen haben sich harmonisch in das Gesamtbild des Gebäudes einzufügen. In den Bauordnungen kann eine Verpflichtung zur Erstattung einer Bauanzeige oder die Notwendigkeit einer Baubewilligung vorgesehen sein. Sowohl die Kosten der Errichtung als auch der Erhaltung von Beschattungsvorrichtungen sind vom jeweiligen Miteigentümer zu tragen. Wenn allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, hat der ändernde Wohnungseigentümer alle Mehrkosten, die durch die Errichtung der Beschattungsvorrichtung entstehen, zu tragen.
Bescheid
Ist eine Form der Entscheidung durch eine Behörde. Diese kann durch Rechtsmittel bekämpft werden. Ganz allgemein ist ein Bescheid eine behördliche Wissens- und Willenserklärung, für die bestimmte Formvorschriften einzuhalten sind, weil ansonsten ein Bescheid ungültig ist.
Beschluss

Ist eine Form der Gerichtsentscheidung. Ein Sachbeschluss ist die Entscheidung in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren. Ein Endbeschluss ist die Entscheidung des Gerichts in einem Besitzstörungsverfahren. Die Miteigentümer können Beschlüsse fassen, dafür sind Formalitäten einzuhalten. Siehe Mehrheitsbeschluss.

Beschlussanfechtung

Mehrheitsbeschlüsse der Eigentümergemeinschaft können mit einem Antrag beim zuständigen Bezirksgericht im Verfahren Außerstreitsachen angefochten werden. Antragsgegner sind alle Miteigentümer, die nicht Antragsteller sind. Ziel des Antrags ist eine .berprüfung und Aufhebung eines Mehrheitsbeschlusses. Innerhalb einer Frist von einem Monat können formelle Mängel der Beschlussfassung geltend gemacht werden. Innerhalb dieser Frist muss der Antrag auf Beschlussanfechtung beim zuständigen Bezirksgericht eingelangt sein. In Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung kann überdies auch eine Anfechtung aus inhaltlichen Gründen erfolgen und dafür steht eine Frist von drei Monaten zur Verfügung. Bei Mängeln in der Verständigung der Miteigentümer verlängert sich diese Frist auf sechs Monate (§§ 24, 29 WEG, GdW-Informationen 4/2022 Seite 2ff).

Beschlussfassung
Das WEG sieht Formalvorschriften für die Fassung von Mehrheitsbeschlüssen vor. Notwendig ist die Verständigung sämtlicher Miteigentümer, sodass diese ihr Äußerungsrecht ausüben können (§ 24 WEG, GdW-Informationen 3/2022: Beschlussfassung).
Beschränkung der Verwaltervollmacht
Dem Verwalter kommt eine nach außen hin nicht beschränkbare Vollmacht zu, die Eigentümergemeinschaft zu vertreten. Dies bedeutet, dass Handlungen des Verwalters anderen gegenüber wirksam sind, auch wenn er damit seine Befugnisse aus dem Verwaltervertrag überschreitet. Im Innenverhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter ist es aber möglich die Befugnisse des Verwalters einzuschränken, was auch sinnvoll ist. Wenn sich der Verwalter über derartige Beschränkungen im Innenverhältnis hinwegsetzt, kann das zu Schadenersatzpflichten des Verwalters führen. Jedenfalls stellt es eine Pflichtverletzung des Verwalters dar (GdW-Informationen 4/2019 Seite 10: Beschränkung der Verwaltervollmacht; GdW-Informationen 3/2013 Seite 2ff: Vollmacht – Sinn und Unsinn).
Beschwerde
Im Verwaltungsverfahren gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde.
Besitz
Besitz und Eigentum werden im Sprachgebrauch oft synonym gebraucht. Rechtlich macht es einen großen Unterschied, ob man Besitzer oder Eigentümer einer Sache ist. Juristisch richtig muss der Besitzer nämlich nicht Eigentümer sein und der Eigentümer muss nicht Besitzer sein. Besitz ist die Innehabung mit dem Willen die Sache zu behalten und sagt nichts über das Recht zum Besitz aus.
Besitzstörungsklage

Wenn der ruhige Besitz eigenmächtig gestört wird, kann der gestörte Besitzer mit Klage gegen diesen Eingriff in sein Recht vorgehen. Die Besitzstörungsklage muss innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis der Störung und des Störers beim zuständigen Bezirksgericht eingelangt sein.

Bestbieter

Bei der Ermittlung des Bestbieters wird nicht nur der Preis eines Angebots berücksichtigt, sondern das Preis-Leistungs- Verhältnis, insbesondere auch die bisherigen Erfahrungen und Referenzen sowie Gewährleistungszusagen, Haftrücklass etc. des Anbieters.

Bestellung des Verwalters
Wenn ein Verwalter mit der Verwaltungstätigkeit beauftragt wird, spricht man auch von der Bestellung des Verwalters. Diese erfolgt durch einen Mehrheitsbeschluss (GdW-Informationen 3/2020 Seite 2ff: Kündigung und Neubestellung des Verwalters; GdW-Informationen 3/2022: Beschlussfassung).