Das Merkblatt Mietzinsbildung wurde aktualisiert und steht für Mitglieder zum Download bereit.
Aktuelles | GdW
Merkblatt Mietzinsbildung
Koalitionsverhandlungen zwischen Grünen und ÖVP
Was die GRÜNEN und die ÖVP der GdW versprochen haben
Stellungnahme zur WGG-Novelle
Die GdW hat zur geplanten Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes eine Stellungnahme eingebracht.
Pleite eines Verwalters
Aus aktuellem Anlass die wesentlichen Tipps für Wohnungseigentümer bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Verwalter: Grundsätzlich beendet die Insolvenz das Verwaltungsverhältnis nicht. Oft besteht aber das Interesse der Miteigentümer das Vertragsverhältnis zu beenden. Eine fristlose Kündigung des Verwalters durch die Eigentümergemeinschaft ist möglich. Eine solche fristlose Kündigung ist an den Insolvenzverwalter zu richten. Diese fristlose Kündigung bedarf einer Begründung und eines Mehrheitsbeschlusses (zur Beschlussfassung siehe GdW-Informationen 2/2012 Seite 2ff und GdW-Informationen 1/2014 Seite 2ff). Der Beschlusswortlaut könnte z.B . wie folgt lauten: „Im Hinblick darauf, dass sich Ihre finanzielle Situation, wie aus der Insolvenzdatei ersichtlich ist, sehr schlecht darstellt, kündigt die Eigentümergemeinschaft in …. fristlos mit sofortiger Wirkung den mit Ihnen bestehenden Verwaltungsvertrag “.
Vermietung Altbaueigentumswohnung: Neue Richtwerte mit 1. April 2019
Die meisten Wohnungen in Gebäuden, die mit Baubewilligung bis zum 8. Mai 1945 erbaut wurden, dürfen nur zum Richtwertmietzins vermietet werden. Der „Richtwert“ ist ein für jedes Bundesland gesondert vorgegebener Eurobetrag. Die konkrete Wohnungsmiete wird mit wohnungsspezifischen Zu- und Abschlägen errechnet. Eine aktuelle Änderung der Richtwerte wird mit 1. April 2019 mietrechtlich wirksam (laut am 12. März 2019 ausgegebenem Bundesgesetzblatt – BGBl. II Nr. 70/2019). Wesentlich: Das Erhöhungsbegehren des Vermieters hat 14 Tage vor dem Zinstermin, ab dem der Vermieter die Erhöhung einfordern will, beim Mieter einzulangen.
Grundsätzlich zur Vermietung einer Eigentumswohnung: GdW-Informationen 3/2015 Seite 2ff und GdW-Informationen 4/2015 Seite 6ff.
Die neuen Richtwerte betragen: Burgenland € 5,30 Kärnten € 6,80 Niederösterreich € 5,96 Oberösterreich € 6,29 Salzburg € 8,03 Steiermark € 8,02 Tirol € 7,09 Vorarlberg € 8,92 Wien € 5,81.
Mietvertrag und Merkblatt Vermietung
Beim Abschluss eines Mietvertrages können zahlreiche Fehler passieren, die in der Folge teuer für den Vermieter werden. Rechtzeitige Beratung zahlt sich aus. Wir haben unser Muster eines Mietvertrages auf der Homepage erneuert. Für unsere Mitglieder steht das Vertragsmuster zum Download bereit. Auch das Merkblatt Vermietung wurde erneuert.
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Mit 25.05.2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Diese Änderung betrifft auch Wohnungseigentümer in vielfältigen Lebenslagen. Was jedoch nicht geändert wird, ist die Verpflichtung des Verwalters, die Adressen der Miteigentümer auf Aufforderung bekanntzugeben. Die Eigentümergemeinschaft ist eine Rechtsgemeinschaft. Daher besteht ein Anspruch auf Transparenz gegenüber den übrigen Miteigentümern. Die einzelnen Miteigentümer müssen die Möglichkeit haben, auch ohne Involvierung des Verwalters miteinander in Kontakt zu treten und Mehrheitsbeschlüsse zu fassen.
Nationalratswahl 2019
Wenn das Nichtstun alle anderen lähmt
GdW Berater RA DDr. Gebhard Klötzl in der „Presse“ – Immobilien Sa/So, 1./2. April 2017
„Nach derzeitiger Rechtslage gelten bei Beschlussfassungen die nicht abgegebenen Stimmen als Neinstimmen.“ Die Teilnahmslosigkeit vieler Wohnungseigentümer lähmt daher das Zustandekommen von Beschlüssen. Je größer die Wohnanlage und damit die Zahl der Eigentümer, desto schwerer kommen Beschlüsse zustande – vielfach auch gar nicht. Das nutzen manche Hausverwalter zu ihren Gunsten, weil sie davon ausgehen können, dass ihnen die Eigentümer nicht in die Quere kommen. Gibt es auch Abhilfe gegen dieses Vorgehen? „Es müsste die Möglichkeit einer abstimmungsneutralen Stimmenthaltung eingeführt werden“, meint Klötzl, um das Problem zu lösen. Außerdem wäre zu überlegen, bei großen Wohnanlagen ein Gremium wählen zu lassen, das die Mitspracherechte gegenüber der Verwaltung ausübt.
Wohnungseigentümer-Erfolg vor Verfassungsgerichtshof
„Die Presse“ berichtet in ihrer Ausgabe vom 11. Juli 2016 über eine am 8. Juli 2016 bekannt gewordene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) mit Bezug zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdW):
GdW Stellungnahme zur Grundstückswertverordnung
Die vielgepriesene Steuerreform 2015/2016 wird durch eine Vielzahl von Steuererhöhungen kompensiert, die insbesondere bei Übertragung von Immobilien festzustellen sind. Ein Verordnungsentwurf des Bundesministers für Finanzen („Grundstückswertverordnung 2016 – GrWV“) befasst sich mit näheren Umständen und Modalitäten für die Hochrechnung des Bodenwertes und die Ermittlung des Gebäudewertes als auch mit dem anzuwendenden Immobilienpreisspiegel samt Höhe eines Abschlages. Zu diesem Verordnungsentwurf hat die GdW im Begutachtungsverfahren am 1. Dezember 2015 folgende Stellungnahme abgegeben: Stellungnahme der GdW zur Grundstückswertverordnung 2016
Ein außergewöhnliches Rechnungslegungsverfahren
Artikel lesen: Ein außergewöhnliches Rechnungslegungsverfahren
Stellungnahme zum Erbrechts-Änderungsgesetz 2015
Der Gesetzentwurf zum Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 sieht auch eine Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 vor. Die GdW hat dazu wie folgt Stellung genommen:
Wohnrechtsnovelle 2015
Die Wohnrechtsnovelle 2015 ist beschlossen. Thema sind die nicht im Grundbuch eingetragenen Zubehörobjekte und die Erhaltung der Therme. Den Bericht finden Sie unter http://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2014/PK1211/
Damit ist klar, dass kein Wohnungseigentümer seinen Garten oder Stellplatz bzw sonstiges Zubehör verliert, wenn im Grundbuch nur die Topnummer der Wohnung genannt ist.