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Wohnungseigentum von A – Z

 

Wohnungseigentum in Stichworten

 

Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.

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Begriff Definition
Umbauten
Umbauten innerhalb einer Wohnung bedürfen nur dann nicht der Zustimmung der übrigen Miteigentümer, wenn keine allgemeinen Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden und keine tragenden Mauern verändert werden. Umbauten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft sind Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung und dürfen daher nur bei Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses umgesetzt werden. Siehe Änderungsrecht des Wohnungseigentümers.
Umlaufbeschluss
Wenn Beschlüsse nicht in einer Eigentümerversammlung sondern auf schriftlichen Weg gefasst werden spricht man von Umlaufbeschlüssen. Das hat aber nichts mit „Herumlaufen“ zu tun. Die Äußerungsfrist muss allen Miteigentümern zur Verfügung stehen. Nur von Tür zu Tür gehen entspricht nicht den Formvorschriften für Beschlussfassungen (GdW-Informationen 4/2023 Seite 14: Stimmrechtsbindung beim schriftlichen Umlaufbeschluss). Siehe Mehrheitsbeschluss, Beschlussfassung
Umsatzsteuer
Für die Eigentümergemeinschaft gibt es einen begünstigen Steuersatz, der dazu führt, dass für Objekte, die zu Wohnzwecken verwendet werden, 10% Umsatzsteuer und für alle anderen Objekte sowie für die Heizkosten 20% Umsatzsteuer anfällt. Jeder Miteigentümer hat die seinem Objekt entsprechende USt zu bezahlen, also Wohnungen 10% und Geschäftslokale und Garagen 20% (GdW-Informationen 4/2015 Seite 3).
Umwidmung

Die Umwidmung eines Wohnungseigentumsobjektes bedarf der Zustimmung aller übrigen Miteigentümer. Die erstmalige Widmung eines Objektes erfolgt durch die Nutzwertfestsetzung im Zusammenhang mit Wohnungseigentumsbegründung. Dabei erfolgt auch die Widmung, ob es sich um allgemeine Teile der Liegenschaft oder Wohnungseigentumsobjekte handelt. Es sind auch die Bestimmungen der Bauordnungen hinsichtlich der Umwidmung zu berücksichtigen. In der Regel ist eine Bauanzeige ausreichend (GdW-Informationen 2/2023 Seite 14f: Geschäftsraumwidmung unspezifisch; GdW-Informationen 2/2022 Seite 2: Widmungsänderung; GdW-Informationen 1/2021 Seite 2ff: Widmung und Umwidmung von Wohnungseigentumsobjekten).

Unbedenklichkeitsbescheinigung
Ist die Bestätigung des Finanzamts, dass die Grunderwerbssteuer bezahlt ist.
Unterjährigkeitszuschlag
Wird von der Versicherung für den Fall der vorzeitigen Kündigung des langfristig abgeschlossenen Versicherungsvertrages verrechnet. Damit wird der Rabatt für die längere Versicherungsdauer zurückgefordert.
Unterlassungsklage
Unterlassungsklage kann immer dann eingebracht werden, wenn das Eigentumsrecht beeinträchtigt wird. Dabei kann es sich einerseits um eigenmächtige Umbauten handeln, oder auch um Beeinträchtigungen durch Lärm oder Zigarettenrauch.
Unwirksamkeit von Vereinbarungen
Das Wohnungseigentumsgesetz regelt in § 38 WEG, dass bestimmte Vereinbarungen in Wohnungseigentumsverträgen und Kaufverträgen mit Wohnungseigentumsbewerbern unwirksam sind, weil diese dadurch beeinträchtigt werden. Dazu gehören in erster Linie Vorbehalte zugunsten des Wohnungseigentumsorganisators.
Urkundensammlung
Ist eine Sammlung von Urkunden, die Grundlage für Grundbucheintragungen waren. Diese wird beim zuständigen Bezirksgericht in der Grundbuchsabteilung geführt. Die Einsicht steht jedem offen. Es muss kein rechtliches Interesse bescheinigt werden.
Urteil
Ist die Entscheidung des Gerichts in Zivilsachen im streitigen Verfahren.
Vadium
Ist eine Sicherheitsleistung, die im Versteigerungsverfahren von den Bietern zu erlegen ist.
Veränderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft
Diese dürfen nur mit Mehrheitsbeschluss umgesetzt werden, weil es sich dabei um Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung handelt. Wenn ein Miteigentümer in seinem Interesse Veränderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft vornehmen möchte, muss er dazu die Zustimmung der übrigen Miteigentümer einholen. Diese Zustimmung kann unter Umständen vom zuständigen Bezirksgericht im Verfahren Außerstreitsachen ersetzt werden (§ 16 WEG).
Vergabe von Aufträgen
Vergebührung von Mietverträgen
Mietverträge müssen nur dann vergebührt werden, wenn der Mietgegenstand keine Wohnung ist. Die Höhe der Mietvertragsgebühr richtet sich nach der Vertragsdauer und der Mietzinshöhe.
Verjährung
Bewirkt das Erlöschen der Durchsetzbarkeit eines Rechtes (z.B. der Gewährleistung). Die Verjährungsfrist beträgt für Forderungen des täglichen Lebens drei Jahre, kann aber auch 30 Jahre betragen. Forderungen zwischen Miteigentümern verjähren in 30 Jahren, wenn es sich um bereicherungsrechtliche Ansprüche handelt.