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Wohnungseigentum von A – Z

 

Wohnungseigentum in Stichworten

 

Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.

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Begriff Definition
Reparaturfond
Siehe Rücklage.
Revision
Ist das Rechtsmittel in Zivilsachen gegen Urteile ordentlicher Gerichte zweiter Instanz (und das Rechtsmittel gegen Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten)
Revisionsrekurs
Ist das Rechtsmittel in Zivilsachen gegen Beschlüsse ordentlicher Gerichte zweiter Instanz.
Rücklage
Die Rücklage ist das Vermögen der Eigentümergemeinschaft. Die Rücklage ist von allen Miteigentümern entsprechend des gültigen Aufteilungsschlüssels zu dotieren. Die Rücklage ist auch Haftungsfond für Forderungen gegen die Eigentümergemeinschaft (GdW-Informationen 4/2019 Seite 2ff). Siehe Mindestrücklage
Rücklagenbeiträge
Werden vom Verwalter monatlich eingehoben. Bei größerem Finanzbedarf ist es auch möglich, dass Einmalzahlungen vorgeschrieben werden. Siehe auch Darlehensaufnahme
Ruhestörung
Gegen Ruhestörung kann sich jeder Gestörte mit Unterlassungsklage zur Wehr setzen. Siehe Klavierspiel und Lärm
Sachbeschluss
Als Sachbeschluss bezeichnet man die Entscheidung im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren.
Sachwalter
Ist die frühere Bezeichnung für Erwachsenenvertretung. Siehe Erwachsenenvertretung.
Sanierung
Schadenersatz
Schadenersatzansprüche stehen zu, wenn ein Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht wurde. Schadenersatz ist innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend zu machen, verjährt aber jedenfalls nach 30 Jahren.
Schlichtungsstelle
Schlichtungsstellen sind in größeren Städten eingerichtet. Diese sind in einigen wohnrechtlichen Materien dem Gericht vorgeordnet. Wohnungseigentümer können bei der Schlichtungsstelle die Neufestsetzung der Nutzwerte beantragen oder auch die Heizkostenabrechnung beanstanden.
Schneeräumverpflichtung

Gem. § 93 StVO ist jeder Liegenschaftseigentümer verpflichtet für die ordnungsgemäße Schneeräumung entlang der Grundstücksgrenze Sorge zu tragen. Geschieht dies nicht, drohen einerseits Verwaltungsstrafen, andererseits Schadenersatzansprüche, wenn sich jemand aufgrund der Nichteinhaltung der Räumungsverpflichtung verletzt. Die Beauftragung der Schneeräumung ist eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung (GdW-Informationen 1/2023 Seite 10: Schneeräumung und Streupflicht).

Schwellwert
Von Schwellwert spricht man, wenn bei einer Indexanpassung vereinbart ist, dass nur bei Überschreitung eines bestimmten Prozentsatzes die Gegenleistung wertgesichert wird. Siehe Indexanpassung, Wertsicherung.
Selbstverwaltung
Von Selbstverwaltung spricht man, wenn ein Miteigentümer zum Verwalter der Liegenschaft bestellt ist (GdW-Informationen 2/2023 Seite 10: Ende einer Selbstverwaltung).
Servitutsrecht
Ein Servitutsrecht ist ein Recht an einer fremden Sache. Typischerweise handelt es sich dabei entweder um Wegerechte, Leitungsrechte, oder persönliche Rechte (wie ein Fruchtgenussrecht, oder Wohnungsgebrauchsrecht). Servitutsrechte können im Grundbuch als Belastung eingetragen werden.