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Wohnungseigentum von A – Z

 

Wohnungseigentum in Stichworten

 

Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.

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Begriff Definition
Vadium
Ist eine Sicherheitsleistung, die im Versteigerungsverfahren von den Bietern zu erlegen ist.
Veränderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft
Diese dürfen nur mit Mehrheitsbeschluss umgesetzt werden, weil es sich dabei um Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung handelt. Wenn ein Miteigentümer in seinem Interesse Veränderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft vornehmen möchte, muss er dazu die Zustimmung der übrigen Miteigentümer einholen. Diese Zustimmung kann unter Umständen vom zuständigen Bezirksgericht im Verfahren Außerstreitsachen ersetzt werden (§ 16 WEG).
Vergabe von Aufträgen
Vergebührung von Mietverträgen
Mietverträge müssen nur dann vergebührt werden, wenn der Mietgegenstand keine Wohnung ist. Die Höhe der Mietvertragsgebühr richtet sich nach der Vertragsdauer und der Mietzinshöhe.
Verjährung
Bewirkt das Erlöschen der Durchsetzbarkeit eines Rechtes (z.B. der Gewährleistung). Die Verjährungsfrist beträgt für Forderungen des täglichen Lebens drei Jahre, kann aber auch 30 Jahre betragen. Forderungen zwischen Miteigentümern verjähren in 30 Jahren, wenn es sich um bereicherungsrechtliche Ansprüche handelt.
Verkauf der Hausbesorgerwohnung

Da die Hausbesorgerwohnung ein allgemeiner Teil der Liegenschaft ist, ist ein Verkauf nur dann möglich, wenn alle Miteigentümer dem schriftlich zustimmen. Siehe Hausbesorgerwohnung.

Vermietung

Die Vermietung eines Wohnungseigentumsobjekts ist ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer zulässig. Dabei ist die Widmung des Objekts zu berücksichtigen. Wenn es sich allerdings um eine kurzfristige gewerbliche touristische Vermietung handelt, ist zu überprüfen, ob das Wohnungseigentumsobjekt auch diese Widmung aufweist. Bei einer Widmung als „Wohnung“ ist eine derartige Vermietung unzulässig (GdW-Informationen 3/2015 Seite 2ff: Vermietung einer Eigentumswohnung; GdW-Informationen 4/2015 Seite 6ff: Vermietung einer Eigentumswohnung, Teil 2). Siehe Airbnb.

Vermietung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft
Die Eigentümergemeinschaft kann Mietverträge über allgemeine Teile der Liegenschaft abschließen (z.B. über eine aufgelassene Hausbesorgerwohnung). Die Vermietung von allgemeinen Flächen ist eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung. Wenn es sich jedoch um die Vermietung an einen Miteigentümer handelt, ist die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer, sowohl für den Abschluss des Vertrages als auch für dessen Auflösung, notwendig.
Verrechnungsstichtag
Dieser wird in Kaufverträgen regelmäßig festgelegt. Damit wird zwischen Käufer und Verkäufer fixiert, welchen Vertragsteil die Zahlungspflicht ab dem Verrechnungsstichtag trifft. Derartige Vereinbarungen in Kaufverträgen sind für die Eigentümergemeinschaft und daher auch für den Verwalter nicht verbindlich. Der Eigentümergemeinschaft gegenüber ist immer derjenige Miteigentümer zahlungspflichtig, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung im Grundbuch eingetragen ist.
Versicherungen
Vertrag
Verträge können sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden. Für manche Verträge gibt es Formvorschriften, z.B. die Notwendigkeit der beglaubigten Unterschrift für Verträge, die im Grundbuch eingetragen werden, oder die Notariatsaktpflicht für Schenkungsverträge ohne tatsächliche Übergabe (GdW-Informationen 1/2018: Verträge im Bereich des Wohnungseigentums).
Vertragserrichter
Vertragserrichter eines Kaufvertrages kann grundsätzlich jeder sein. Üblicherweise wird ein Rechtsanwalt oder Notar dafür herangezogen. Üblicherweise ist der Vertragserrichter auch Treuhänder hinsichtlich der Abwicklung der Kaufpreiszahlungen.
Vertrauenschadenversicherung

Ist eine Versicherung, die sowohl für Rechtsanwälte als auch für Notare über deren jeweils zuständige Kammer abgeschlossen ist. Aus dieser Versicherung sollen Schäden im Zusammenhang mit Veruntreuungen von Treuhandgeldern abgedeckt werden (GdW-Informationen 5/2009 Seite 8: Welche Schäden deckt die Vertrauensschadenversicherung?; GdW-Informationen 1/2010 Seite 8f: Welche Schäden die Vertrauensschadenversicherung deckt).

Vertretung der Eigentümergemeinschaft
Die Eigentümergemeinschaft wird im Außenverhältnis vom Verwalter vertreten. Ihm steht eine nach außen hin unbeschränkbare Vollmacht zur Vertretung zu. Im Streit mit dem Verwalter kann eine Eigentümergemeinschaft durch den Eigentümervertreter vertreten sein. Wenn kein Verwalter bestellt ist wird die Eigentümergemeinschaft durch die Mehrheit vertreten.
Verwalter
Siehe Hausverwalter.