Wohnungseigentum von A – Z

 

Wohnungseigentum in Stichworten

 

Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.

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Begriff Definition
Bauträger
Bauträger nennt man den Errichter von Gebäuden mit mehreren Objekten, die in der Folge abverkauft werden. Um den Kauf von Bauträgern abzusichern gibt es das Bauträgervertragsgesetz (BTVG), in dem verschiedene Sicherungsmechanismen für die Erwerber der Objekte vorgesehen sind (GdW-Informationen 2/2018 Seite 5ff).
Bauverwaltung
Diese ist von der Bauaufsicht zu unterscheiden. Unter Bauverwaltung versteht man die Betreuungsleistung der Hausverwaltung im Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten. Der Umfang der Bauverwaltung kann sehr unterschiedlich gestaltet sein, je nachdem ob die Ausschreibung und Rechnungskontrolle extern vergeben ist, oder von der Verwaltung besorgt wird. Nicht umfasst von der Bauverwaltung ist die örtliche Bauaufsicht.
Bauwerksbuch
Ist eine Dokumentation hinsichtlich von Gebäuden. Dieses wird oftmals durch Bauordnungen verpflichtend vorgesehen. In den meisten Fällen wird dieses elektronisch geführt.
Bauzustandsgutachten
Ist ein Gutachten über den Erhaltungszustand eines Gebäudes. Wenn Wohnungseigentumsobjekte von einem Wohnungseigentumsorganisator verkauft werden, die mehr als zwanzig Jahre alt sind, haftet der Wohnungseigentumsorganisator dem Käufer für einen Zustand des Gebäudes, dass in den nächsten zehn Jahre keine größeren Erhaltungsarbeiten notwendig sind, sofern er vor Vertragsabschluss kein Bauzustandsgutachten vorlegt.
Beendigung eines Mietvertrages
Wenn es sich bei dem vermieteten Objekt um eine Wohnung handelt, die in einem Gebäude liegt, das mehr als zwei selbstständig verwendbare Einheiten aufweist, ist die Beendigung nur nach Maßgabe des Mietrechtsgesetzes zulässig, also nur bei Vorliegen der im MRG genannten Kündigungsgründe. Bei anderen Objekten ist die Beendigung eines Mietvertrages leichter möglich (GdW-Informationen 2/2022 Seite 8: Beendigung eines wirksam befristeten Mietverhältnisses; GdW-Informationen 1/2012 Seite 6f: Beendigung von Mietverträgen).
Beglaubigung
Die Beglaubigung von Unterschriften ist notwendig, wenn Urkunden ins Grundbuch eingetragen werden sollen. Die Beglaubigung wird durch einen Notar vorgenommen. Durch die Beglaubigung wird notariell bestätigt, von welcher Person die Unterschrift geleistet wurde. Daher ist bei Beglaubigung von Unterschriften ein Lichtbildausweis vorzulegen. Die Beglaubigung von Unterschriften ist auch durch Bezirksgerichte möglich.
Begründung von Wohnungseigentum

Ist die Entstehung von Wohnungseigentum. Wohnungseigentum ist ein Miteigentumsrecht an einer Liegenschaft, verbunden mit einem ausschließlichen Nutzungsrecht an abgegrenzten Objekten. Wenn Wohnungseigentum begründet ist, ist dies im Grundbuch in der Aufschrift ersichtlich. Bei den Anteilen der einzelnen Miteigentümer ist vermerkt, mit welchem Wohnungseigentumsobjekt dieses verknüpft ist (GdW-Informationen 4/2021 Seite 2ff: Das geteilte Recht im Wohnungseigentum).

Beirat
Siehe Ausschuss.
Belastungs- und Veräußerungsverbot
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist eine Beschränkung der Verfügungen über das Eigentumsrecht, das durch Vertrag oder Gerichtsentscheidung begründet wird. Es untersagt dem Eigentümer ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten die Liegenschaft zu belasten oder zu veräußern. Ein Belastungsverbot muss nicht mit einem Veräußerungsverbot verknüpft sein. Zumeist wird aber beides vereinbart. Wenn dieses Recht im Grundbuch eingetragen ist, ist die Liegenschaft vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt, nicht aber vor der Klagsanmerkung und Verwertung für das Vorzugspfandrecht zugunsten der Eigentümergemeinschaft oder der Miteigentümer.
Belege

In einer Einnahmen-Ausgaben-Abrechnung hat keine Buchung ohne Beleg zu erfolgen. Der Beleg ist die Rechnung samt Zahlungsbestätigung. Beleg nennt man auch die Beilage zu einem Bankkontoauszug, aus der Details einer Buchung ersichtlich sind.

Belegeinsicht
Der Verwalter ist verpflichtet in die Belege zur Abrechnung Einsicht zu gewähren, sobald er die Abrechnung gelegt hat. Das Recht auf Belegeinsicht besteht zumindest solange als auch die Abrechnung bekämpft werden kann. Während des aktuellen Jahres ist der Verwalter nicht verpflichtet Belegeinsicht zu gewähren, wohl aber besteht die Verpflichtung in Bankkontoauszüge Einsicht zu gewähren (GdW-Informationen 3/2023 Seite Seite 6f: Belegeinsicht; GdW-Informationen 3/2013 Seite 10: Kopien der Bankbelege und Bankauszüge des Rücklagenkontos).
Belegsammlung
Ist die Zusammenstellung der Belege zu einer Abrechnung. Diese hat beim Verwalter zur Einsicht aufzuliegen.
Benützungsregelung
Eine solche kann von allen Miteigentümern schriftlich und einstimmig vereinbart werden. Diese hat Nutzungsrechte an allgemeinen Teilen zum Inhalt. Benützungsregelungen kommen oft hinsichtlich von Kellerabteilen oder Autoabstellplätzen zustande, wenn diese allgemeine Teile der Liegenschaft sind. Auf Antrag von mindestens einem Miteigentümer kann eine Benützungsregelung vom zuständigen Bezirksgericht im Verfahren Außerstreitsachen erlassen oder abgeändert werden (§ 17 WEG, GdW-Informationen 2/2023 Seite 3f).
Berufung

Die Berufung ist das Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen im streitigen Verfahren (also das Rechtsmittel gegen Urteile). Daneben gibt es auch im Verwaltungsverfahren in Gemeinden das Rechtsmittel der Berufung. Es führt zur Überprüfung einer erstinstanzlichen Entscheidung.

Beschattung
Beschattungsvorrichtungen werden in der Regel an der Außenhaut des Gebäudes angebracht und bedürfen daher der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer. Durch die WEG-Novelle 2022 (GdW-Informationen 1/2022 Seite 2ff) wurden Beschattungsvorrichtungen privilegiert, sodass es ausreicht, wenn ein Miteigentümer die übrigen Miteigentümer darüber informiert, dass er beabsichtigt eine Beschattungsvorrichtung zu errichten und mitteilt, dass er von einer Zustimmung ausgeht, sofern nicht innerhalb von zwei Monaten ein Widerspruch von Miteigentümern einlangt. Die Zustimmung der Miteigentümer kann im Fall eines Widerspruchs bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch in einem außerstreitigen Gerichtsverfahren ersetzt werden. Beschattungsvorrichtungen haben sich harmonisch in das Gesamtbild des Gebäudes einzufügen. In den Bauordnungen kann eine Verpflichtung zur Erstattung einer Bauanzeige oder die Notwendigkeit einer Baubewilligung vorgesehen sein. Sowohl die Kosten der Errichtung als auch der Erhaltung von Beschattungsvorrichtungen sind vom jeweiligen Miteigentümer zu tragen. Wenn allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, hat der ändernde Wohnungseigentümer alle Mehrkosten, die durch die Errichtung der Beschattungsvorrichtung entstehen, zu tragen.
Bescheid
Ist eine Form der Entscheidung durch eine Behörde. Diese kann durch Rechtsmittel bekämpft werden. Ganz allgemein ist ein Bescheid eine behördliche Wissens- und Willenserklärung, für die bestimmte Formvorschriften einzuhalten sind, weil ansonsten ein Bescheid ungültig ist.
Beschluss

Ist eine Form der Gerichtsentscheidung. Ein Sachbeschluss ist die Entscheidung in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren. Ein Endbeschluss ist die Entscheidung des Gerichts in einem Besitzstörungsverfahren. Die Miteigentümer können Beschlüsse fassen, dafür sind Formalitäten einzuhalten. Siehe Mehrheitsbeschluss.

Beschlussanfechtung

Mehrheitsbeschlüsse der Eigentümergemeinschaft können mit einem Antrag beim zuständigen Bezirksgericht im Verfahren Außerstreitsachen angefochten werden. Antragsgegner sind alle Miteigentümer, die nicht Antragsteller sind. Ziel des Antrags ist eine .berprüfung und Aufhebung eines Mehrheitsbeschlusses. Innerhalb einer Frist von einem Monat können formelle Mängel der Beschlussfassung geltend gemacht werden. Innerhalb dieser Frist muss der Antrag auf Beschlussanfechtung beim zuständigen Bezirksgericht eingelangt sein. In Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung kann überdies auch eine Anfechtung aus inhaltlichen Gründen erfolgen und dafür steht eine Frist von drei Monaten zur Verfügung. Bei Mängeln in der Verständigung der Miteigentümer verlängert sich diese Frist auf sechs Monate (§§ 24, 29 WEG, GdW-Informationen 4/2022 Seite 2ff).

Beschlussfassung
Das WEG sieht Formalvorschriften für die Fassung von Mehrheitsbeschlüssen vor. Notwendig ist die Verständigung sämtlicher Miteigentümer, sodass diese ihr Äußerungsrecht ausüben können (§ 24 WEG, GdW-Informationen 3/2022: Beschlussfassung).
Beschränkung der Verwaltervollmacht
Dem Verwalter kommt eine nach außen hin nicht beschränkbare Vollmacht zu, die Eigentümergemeinschaft zu vertreten. Dies bedeutet, dass Handlungen des Verwalters anderen gegenüber wirksam sind, auch wenn er damit seine Befugnisse aus dem Verwaltervertrag überschreitet. Im Innenverhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter ist es aber möglich die Befugnisse des Verwalters einzuschränken, was auch sinnvoll ist. Wenn sich der Verwalter über derartige Beschränkungen im Innenverhältnis hinwegsetzt, kann das zu Schadenersatzpflichten des Verwalters führen. Jedenfalls stellt es eine Pflichtverletzung des Verwalters dar (GdW-Informationen 4/2019 Seite 10: Beschränkung der Verwaltervollmacht; GdW-Informationen 3/2013 Seite 2ff: Vollmacht – Sinn und Unsinn).
Beschwerde
Im Verwaltungsverfahren gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde.
Besitz
Besitz und Eigentum werden im Sprachgebrauch oft synonym gebraucht. Rechtlich macht es einen großen Unterschied, ob man Besitzer oder Eigentümer einer Sache ist. Juristisch richtig muss der Besitzer nämlich nicht Eigentümer sein und der Eigentümer muss nicht Besitzer sein. Besitz ist die Innehabung mit dem Willen die Sache zu behalten und sagt nichts über das Recht zum Besitz aus.
Besitzstörungsklage

Wenn der ruhige Besitz eigenmächtig gestört wird, kann der gestörte Besitzer mit Klage gegen diesen Eingriff in sein Recht vorgehen. Die Besitzstörungsklage muss innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis der Störung und des Störers beim zuständigen Bezirksgericht eingelangt sein.

Bestbieter

Bei der Ermittlung des Bestbieters wird nicht nur der Preis eines Angebots berücksichtigt, sondern das Preis-Leistungs- Verhältnis, insbesondere auch die bisherigen Erfahrungen und Referenzen sowie Gewährleistungszusagen, Haftrücklass etc. des Anbieters.

Bestellung des Verwalters
Wenn ein Verwalter mit der Verwaltungstätigkeit beauftragt wird, spricht man auch von der Bestellung des Verwalters. Diese erfolgt durch einen Mehrheitsbeschluss (GdW-Informationen 3/2020 Seite 2ff: Kündigung und Neubestellung des Verwalters; GdW-Informationen 3/2022: Beschlussfassung).
Betriebskosten
Im Mietrechtsgesetz findet sich ein Katalog von Betriebskosten, die einem Mieter gegenüber verrechnet werden dürfen. Im Gegensatz dazu haben Miteigentümer alle laufenden Kosten zu tragen, die mit der Liegenschaft in Verbindung stehen. Von den Betriebskosten zu unterscheiden sind Erhaltungskosten, also Kosten der Sanierung und Verbesserung der Liegenschaft (GdW-Informationen 1/2023 Seite 6: Die Höhe der Vorschreibungen).
Betriebskostenakonto
Zur Abdeckung der laufenden Betriebskosten werden vom Verwalter Akontierungen auf die voraussichtlich auflaufenden Betriebskosten festgesetzt und eingehoben. Da diese Akontierungen zur Liquidität der Eigentümergemeinschaft notwendig sind, sind Aufrechnungen und Einwendungen gegen die Vorschreibung der Betriebskostenakonti unzulässig. Die Höhe der Betriebskostenakonti könnte auch durch Mehrheitsbeschluss festgelegt werden (GdW-Informationen 1/2023 Seite 7: Akontozahlungspflicht des Wohnungseigentümers).
Billigstbieter
Im Gegensatz zur Ermittlung des Bestbieters wird bei der Ermittlung des Billigstbieters lediglich der Preis berücksichtigt. Voraussetzung ist aber auch hier, dass vergleichbare Kostenvoranschläge vorliegen, um den Billigstbieter korrekt ermitteln zu können.
Brennwerttherme

Die modernere Generation der Gaskombithermen oder Gasthermen, welche Energie effizienter nutzen, nennt man Brennwertthermen. Es besteht die Verpflichtung bei einem Austausch auf derartige Geräte umzustellen. Zu Problemen kommt es, wenn mehrere Thermen in einen Abgassammler münden, weil eine Kombination von Heizwertthermen und Brennwertthermen in einem Abgassammler nicht möglich und nicht zulässig ist (GdW-Informationen 3/2015 Seite 7: Brennwertgerät).

BTVG Bauträgervertragsgesetz

Das BTVG ist ein Gesetz zum Schutz der Erwerber von Wohnungseigentumsobjekten vom Bauträger. Es sieht verschiedene Sicherungsmechanismen vor um den Erwerber abzusichern (GdW-Informationen 2/2018 Seite 5ff: Kauf vom Bauträger). Siehe Baufortschrittsprüfer, Bauträger.

Contracting
Ist eine Form von Verträgen, die in der Regel zur Versorgung einer Liegenschaft mit Wärme abgeschlossen werden, was zur Folge hat, dass die Heizung durch den Contractor errichtet und betrieben wird. Von der Eigentümergemeinschaft/den Eigentümern wird die erzeugte Wärme gekauft. Die Zulässigkeit von Contracting-Verträgen, die von Wohnungseigentumsorganisatoren abgeschlossen und überbunden wurden, war immer wieder Anlass zu Gerichtsverfahren (GdW-Informationen 3/2023 Seite 10: Zulässigkeit und Unzulässigkeit von Anlagen-Contracting).
Dach
Dieses ist ein allgemeiner Teil der Liegenschaft und daher von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten. Die Voraussetzungen zur Nutzung der Dachfläche sind gleich wie bei allen anderen allgemeinen Teilen. Es ist immer die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer erforderlich, um allgemeine Flächen nutzen zu dürfen, etwa für Photovoltaikanlagen, Aufstellung von Wärmepumpen, Begrünung, etc. (GdW-Informationen 2/2023 Seite 2ff: Die Nutzung der allgemeinen Teile).
Dachboden
Ist der Raum zwischen der oberen Geschoßdecke der obersten Wohnung und der Dachhaut. Dieser darf aufgrund feuerpolizeilicher Regelungen nicht zur Lagerung von Gegenständen verwendet werden und wurde früher oft zum Aufhängen von Wäsche genutzt.
Dachbodenausbau (oder Dachgeschoßausbau)
Durch den Ausbau von Dachböden kann man Gebäude nachverdichten (also zusätzlichen Wohnraum schaffen). Der Erwerb von allgemeinen Dachbodenflächen ist nur mit Zustimmung sämtlicher Miteigentümer möglich. Dachbodenausbauten führen oft zu umfangreichen Streitigkeiten, sowohl in der Ausbauphase aufgrund von Beschädigungen des Gebäudes, als auch in der Folge, weil Inhomogenität der Eigentümergemeinschaft die Folge ist (neue Wohnung auf einem alten Haus). Die Zustimmung zum Ausbau sollte nur erteilt werden, wenn die Rahmenbedingungen ausreichend abgesichert sind (GdW-Informationen 1/2023 Seite 11: Möglichkeit des Dachgeschossausbaus; GdW-Informationen 2/2021 Seite 14: Zustimmung(en) zu Dachbodenausbau; GdW-Informationen 4/2019 Seite 14: Dachbodenverwerterin gescheitert).
Darlehen der Eigentümergemeinschaft
Zur Finanzierung von größeren Erhaltungsarbeiten ist oft eine Darlehensaufnahme erforderlich. Über die Aufnahme eines Darlehens entscheidet die Eigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss. Durch die WEG-Novelle 2022 wurde dem Verwalter die Möglichkeit eingeräumt den Miteigentümern freizustellen, ob diese am Darlehen teilnehmen wollen, oder Einmalzahlung leisten. Darlehen der Eigentümergemeinschaft werden im Regelfall über die Verpfändung der Rücklage abgesichert. Daher trifft auch die Eigentümer, die Einmalzahlung geleistet haben, das Risiko Zahlungsausfälle von Miteigentümern mitfinanzieren zu müssen, wobei durch die Besicherung mit dem Vorzugspfandrecht innerhalb der Eigentümergemeinschaft ein endgültiges Ausfallsrisiko abgesichert ist (GdW-Informationen 1/2022 Seite 7; GdW-Informationen 1/2013 Seite 5; GdW-Informationen 4/2012 Seite 2ff).
Daten der Miteigentümer
Im Grundbuch sind die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Miteigentümer ersichtlich. Leider werden die Adressen im Grundbuch von den Miteigentümern oft nicht aktuell gehalten.
Datenschutz

Aufgrund des Datenschutzes ist die Herausgabe von Informationen an andere Personen unzulässig. Datenschutz greift aber nicht, wenn es sich um die Zustellanschriften von Miteigentümern handelt. Hinsichtlich der Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen gibt es keinen Datenschutz innerhalb der Eigentümergemeinschaft, weil Miteigentümer für Zahlungsausfälle der anderen Miteigentümer anteilig zu haften haben. E-Mail-Adressen, Telefonnummern und sonstige Kontaktmöglichkeiten darf der Verwalter den anderen Miteigentümern ohne Zustimmung des betreffenden Eigentümers nicht übermitteln. Wenn ein Miteigentümer seine Postadresse nicht bekanntgeben möchte, so hat er eine andere Kontaktmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, wie er von den übrigen Miteigentümern kontaktiert werden kann (GdW-Informationen 2/2018 Seite 9: Eigentümergemeinschaft und Datenschutz- Grundverordnung; GdW-Informationen 1/2019 Seite 13: Buchrezension Datenschutz in Fragen & Antworten).

Dominator
Siehe Mehrheitseigentümer.
Durchsetzung von Rechten
Oft reicht es nicht Recht zu haben, sondern man möchte auch Recht bekommen. Dazu ist es notwendig die eigenen Rechte durchzusetzen. Dies erfolgt über Gerichtsverfahren, wenn keine einvernehmlichen Lösungen erzielt werden können.
E-Befund (oder Elektrobefund)
Ist der Befund eines Elektrikers über die Betriebssicherheit von elektrischen Anlagen. Ein E-Befund sollte bei Vermietung von Wohnungen vor Vertragsabschluss an den Mieter übergeben werden. Ist ein E-Befund negativ, ist es notwendig die Anlage umgehend zu sanieren, weil die Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist.
Eigenbedarf

Einer der Kündigungsgründe, die im Mietrechtsgesetz für die Aufkündigung von Mietverträgen vorgesehen sind, ist Eigenbedarf des Vermieters für sich selbst oder seine Familie. In der Praxis wird das sehr streng gehandhabt. Nur in seltenen Fällen führt eine gerichtliche Aufkündigung aus diesem Grund tatsächlich zu einer Auflösung des Mietverhältnisses (GdW-Informationen 3/2023 Seite 8: Keine Eigenbedarfskündigung).

Eigenkonto
Wird ein Konto der Eigentümergemeinschaft genannt, das auf die Eigentümergemeinschaft lautet. Der Vorteil von Eigenkonten ist, dass bei einem Verwalterwechsel die Kontonummer gleich bleibt. Es wird nur der Zeichnungsberechtigte geändert.
Eigenmächtigkeit

Eigenmächtig nennt man ein Verhalten dann, wenn dieses ohne Befugnis dazu gesetzt wird. Eigenmächtig handelt ein Miteigentümer z.B. dann, wenn er ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer die Fenster seiner Wohnung gegen andersfarbige Fenster austauschen lässt. Gegen solche Eigenmächtigkeiten kann sich jeder Miteigentümer mit Unterlassungsklage oder Besitzstörungsklage zur Wehr setzen.

Eigentum
Eigentum ist das dingliche Recht an einer Sache. Bei Liegenschaften wird dieses Recht im Grundbuch eingetragen. Das Eigentumsrecht kann beispielsweise mit Eigentumsfreiheitsklage verteidigt werden. Das Eigentumsrecht kann durch Vereinbarungen oder Gerichtsentscheidung durch Rechte anderer eingeschränkt werden.
Eigentümergemeinschaft
Der Eigentümergemeinschaft kommt Rechtspersönlichkeit in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft zu. Sie wird aus sämtlichen Miteigentümern gebildet, ist aber von der Summe der Miteigentümer zu unterscheiden. Nach außen hin wird die Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter vertreten. Die beschränkte Rechtsfähigkeit führt immer wieder zu Abgrenzungsproblemen (GdW-Informationen 4/2017 Seite 2ff: Die unsterbliche Eigentümergemeinschaft).
Eigentümerpartnerschaft
Zur Begründung von Wohnungseigentum ist das Eigentumsrecht am Mindestanteil notwendig. Dieser darf nicht weiter geteilt werden. Ausgenommen davon ist eine Eigentümerpartnerschaft, bei der sich zwei Personen den Mindestanteil teilen. Diese Teilung ist nur zur Hälfte möglich. Stimmrechte können nur von den Eigentümerpartnern gemeinsam ausgeübt werden, sowie auch sonstige Rechte den Eigentümerpartnern gemeinsam zukommen. Durch eine Eigentümerpartnerschaft kommt erbrechtlich eine abweichende Regelung zur Anwendung (GdW-Informationen 3/2018 Seite 2ff: Die Eigentümerpartnerschaft im Wohnungseigentum; GdW-Informationen 1/2023 Seite 8: Veräußerungs- und Belastungsverbot nach Tod eines Eigentümerpartners; GdW-Informationen 4/2023 Seite 2: Rechtsnachfolge von Todes wegen unter Eigentümerpartnern mit Auslandsbezug).
Eigentümerversammlung
Der Verwalter einer Liegenschaft ist verpflichtet längstens alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung durchzuführen (sofern nicht mit Vereinbarung oder Beschlussfassung mit 2/3 Mehrheit davon abgegangen wurde). Mindestens drei Miteigentümer, die gemeinsam mindestens 25% der Anteile laut Grundbuch haben, können vom Verwalter verlangen, dass dieser eine Eigentümerversammlung einberuft. Auch jeder Miteigentümer darf eine Eigentümerversammlung einberufen.
Eigentümervertreter
Ein Miteigentümer kann zum Eigentümervertreter gewählt werden. Diesem kommt Vertretungsmacht für die Eigentümergemeinschaft bei Auseinandersetzungen mit dem Verwalter zu. Ansonsten hat der Eigentümervertreter keine Vertretungsmacht für die Eigentümergemeinschaft nach außen. Es ist nicht zulässig mehrere Eigentümervertreter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf zwei Jahre. Dem Eigentümervertreter können mit Mehrheitsbeschluss Weisungen erteilt werden.
Einantwortung
Ist die Form des Eigentumserwerbs von Todes wegen (also im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens). Durch Einantwortung wird das Eigentumsrecht erworben, dies unabhängig von der Einverleibung im Grundbuch.
Einheitswert
Vom Finanzamt wird ein Wert bebauter oder unbebauter Grundstücke ermittelt (Einheitswertbescheid). Dieser ist Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer und ist für die Gebührenbemessung im Fall einer unentgeltlichen Übertragung des Eigentumsrechts relevant.