.

Wohnungseigentum von A – Z

 

Wohnungseigentum in Stichworten

 

Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.

Suche nach Begriffen
Begriff Definition
Widmung
Siehe Umwidmung.
Wiederkaufsrecht
Es kann in Verträgen vereinbart werden, dass der Kaufgegenstand vom Verkäufer zurückgekauft werden kann. Zugunsten von Wohnungseigentumorganisatoren sind Wiederkaufsrechte unzulässig und unwirksam.
Willensbildung
Wohnbauförderung
Siehe Förderung.
Wohnrecht
Ist ein dinglich eingeräumtes persönliches Servitutsrecht, mit dem jemandem das Recht eingeräumt wird ein Objekt ausschließlich zu bewohnen.
Wohnungseigentum
Ist das Miteigentum an einer Liegenschaft, verbunden mit dem Nutzungsrecht an einem Wohnungseigentumsobjekt. Wohnungseigentum kommt auf Grund einer Nutzwertfestsetzung durch Abschluss eines Wohnungseigentumsvertrages zustande. Es kann auch durch Richterspruch entstehen. Dies entweder aufgrund einer Teilungsklage eines Miteigentümers oder auch im Zuge der Auflösung des ehelichen Vermögens nach einer Scheidung.
Wohnungseigentümer

Ist der Eigentümer eines Wohnungseigentumsobjektes. Er ist mit seinen Anteilen im Grundbuch eingetragen. Bei seinem Anteil ist auch vermerkt, dass mit diesem Anteil Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt verbunden ist. Siehe Eigentümerpartnerschaft.

Wohnungseigentümergemeinschaft
Wohnungseigentumsbegründung
Ist ein Begriff für die Entstehung des Wohnungseigentums. Dazu ist eine entsprechende Vereinbarung (Wohnungseigentumsvertrag) notwendig, der auf die Nutzwertfestsetzung aufbaut.
Wohnungseigentumsbewerber
Ist der Erwerber von Liegenschaftsanteilen, dem vom Wohnungseigentumsorganisator die Begründung von Wohnungseigentum zugesagt wurde.
Wohnungseigentumsobjekt
Räumlichkeiten innerhalb einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet ist. Ein solches Objekt muss abgeschlossen sein. Es wird durch die Nutzwertfestsetzung im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentumsvertrag definiert.
Wohnungseigentumsorganisator
Ist derjenige, der es übernommen hat an einer Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen. In der Regel der Bauträger, der in der Folge Wohnungseigentum begründet und Wohnungen abverkauft.
Wohnungseigentumsstatut
Es ist möglich, dass der Alleineigentümer an einer Liegenschaft vorläufiges Wohnungseigentum begründet. In einem solchen Fall wird der Wohnungseigentumsvertrag durch das Wohnungseigentumsstatut ersetzt, wobei im Wohnungseigentumsstatut keine besonderen Regelungen zulässig sind.
Wohnungseigentumsvertrag
Ist ein Vertrag, der zwischen den Miteigentümern einer Liegenschaft abgeschlossen wird, in dem die Nutzwertfestsetzung anerkannt wird und der die Aufteilung der Anteile zugrunde gelegt wird. Der Wohnungseigentumsvertrag muss immer einstimmig abgeschlossen werden. In diesem können Kostentragungsregelungen und andere Vereinbarungen enthalten sein. Es handelt sich um die „Verfassung“ der Eigentümergemeinschaft.
Zahlungsrückstand
Wenn Miteigentümer Zahlungsrückstände haben, gefährden sie dadurch die Liquidität der Eigentümergemeinschaft. Der Verwalter ist verpflichtet Zahlungsrückstände innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen und die Klage im Grundbuch anmerken zu lassen, um das Vorzugspfandrecht auszunutzen. Sollte es zu Zahlungsrückständen der Eigentümergemeinschaft kommen, kann die Eigentümergemeinschaft geklagt werden. Die Vollstreckung erfolgt in die Rücklage, dann in die Akontozahlungen der Miteigentümer. Wenn auch das nicht ausreicht, ist eine anteilige Haftung der Miteigentümer gegeben (GdW-Informationen 2/2011 Seite 2ff: Haftung).