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Wohnungseigentum von A – Z

 

Wohnungseigentum in Stichworten

 

Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.

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Begriff Definition
Hausbesorgerwohnung
Wenn in einer Nutzwertfestsetzung im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentumsvertrag eine Wohnung als Hausbesorgerwohnung gewidmet ist, so handelt es sich dabei um einen notwendig allgemeinen Teil der Liegenschaft, an dem nicht Wohnungseigentum begründet werden darf. Wenn kein Hausbesorger mehr beschäftigt wird, stellt sich oft die Frage um Vermietung oder Verkauf der Hausbesorgerwohnung. Ein Verkauf kann nur dann stattfinden, wenn alle Miteigentümer damit einverstanden sind. Die Zustimmung dazu kann nicht vom Gericht ersetzt werden (GdW-Informationen 3/2020 Seite 7ff: Die nicht benötigte Hausbesorgerwohnung).
Hausbetreuer
Ein Hausbetreuer ist ein Angestellter der Eigentümergemeinschaft, der mit vertraglich fixierten Tätigkeiten im Haus betraut ist. Dazu gehört typischerweise die Reinigung der Allgemeinflächen. Oft wird die Hausbetreuung auch von Hausbetreuungsfirmen durchgeführt. Die Betreuung wird dann in den meisten Fällen von unterschiedlichen Angestellten des Hausbetreuungsunternehmens vorgenommen.
Haushaltsversicherung
Eine solche sollte jeder Miteigentümer oder Mieter abschließen, um Schäden, die vom Wohnungseigentumsobjekt ausgehen, abzusichern. Damit verbunden ist in der Regel eine Haftpflichtversicherung für den Versicherungsnehmer und seine Familie. Die Konditionen können im Einzelnen sehr unterschiedlich sein.
Hauskomitee
Siehe Hausvertrauensleute, Hausausschuss, Ausschuss, Beirat.
Haustiere
Die Haltung von Haustieren ist grundsätzlich zulässig, sofern diese nicht zu einer Beeinträchtigung der Interessen der übrigen Miteigentümer führt (also beispielsweise Lärmbelästigung, Verschmutzung der allgemeinen Teile, etc.). Es darf auch keine Gefährdung der Bausubstanz damit verbunden sein (große Aquarien können beispielsweise statische Probleme darstellen). Genauere Regelungen könnten in einer Hausordnung getroffen werden - z.B. Leinenpflicht (GdW-Informationen 1/2023 Seite 8: Haustierhaltung durch Mieter).
Hausversammlung
Hausvertrauensmann/-frau/-leute/-person
Siehe Hausvertrauensleute, Hausausschuss, Ausschuss, Beirat.
Hausverwalter

Der Hausverwalter ist Vertreter der Eigentümergemeinschaft im Außenverhältnis. Seine Vertretungsmacht kann im Verhältnis zu Dritten nicht beschränkt werden. Im Innenverhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Hausverwalter ist eine Beschränkung der Vollmacht aber möglich. Für die Einbringung einer Klage gemäß § 27 WEG ist keine gesonderte Bevollmächtigung notwendig. Wenn ein Fremdverwalter bestellt wird, muss dieser über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügen (GdW-Informationen 4/2023 Seite 2ff: Was macht eigentlich der Verwalter?). Siehe Beschränkung der Verwaltervollmacht, Fremdverwaltung.

Heizkostenabrechnung
Die Heizkostenabrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu legen. Wenn eine Abrechnung inhaltlich und begründet innerhalb von sechs Monaten schriftlich beanstandet wird, ist es möglich eine Korrektur der Abrechnung durch das Gericht im Außerstreitverfahren (wenn Schlichtungsstellen eingerichtet sind, sind diese vorgeschalten) zu beantragen. Wenn der Verbrauch ermittelt werden kann, so ist die Abrechnung teilweise nach Verbrauch, teilweise im Verhältnis der beheizbaren Nutzflächen auf die Miteigentümer aufzuteilen (GdW-Informationen 1/2023 Seite 2ff: Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz; zu den besagten Beanstandungen/Einwendungen: GdW-Informationen 1/2011 Seite 3 Spalte rechts).
Honorar
Der Eigentümergemeinschaft dürfen Honorare für den Verwalter, für die Eigentümergemeinschaft beauftragte Sachverständige, Anwälte, etc. verrechnet werden, sofern diese Tätigkeiten für die Eigentümergemeinschaft erbracht haben und damit beauftragt waren.
Hypothek
Ist ein anderer Begriff für ein Pfandrecht, mit welchem Geldforderungen im Grundbuch sichergestellt werden. Derartige Eintragungen erfolgen immer mit Bezug auf die jeweiligen Eigentümer, die für das Darlehen haften.
Immobilienertragsteuer
Immobilienertragsteuer fällt für den Verkäufer im Fall des Verkaufs von Liegenschaftsanteilen an. Diese beträgt 30% vom Gewinn, wobei es Begünstigungen für Altvermögen gibt (also für Objekte, die der Käufer vor dem 31.03.2002 erworben hat). Eine Befreiung von der Immobilienertragssteuer gibt es in Form der Hauptwohnsitzbefreiung, eine teilweise Befreiung im Fall der Herstellerbefreiung.
Indexanpassung
Um die Kaufkraft eines vereinbarten Betrages zu erhalten, wird meist eine Indexanpassung (Wertsicherung) vereinbart. Das ist in vielen langzeitig laufenden Verträgen üblich, wie beispielsweise bei Mietverträgen, Verwalterverträgen, aber auch Wartungsverträgen. Siehe Schwellwert, Wertsicherung.
Individualrechte von Miteigentümern
Informationspflicht

Den Verwalter trifft eine allgemeine Informationspflicht den Wohnungseigentümern gegenüber, weil er als Vertreter und Treuhänder der Eigentümergemeinschaft tätig ist. Dies ist in einigen Fällen speziell gesetzlich geregelt, wie z.B. durch das Recht auf Belegeinsicht, sowie das Recht in Abstimmergebnisse und in Verträge (wie z.B. den Verwaltervertrag) und Kontoauszüge der Eigentümergemeinschaft Einsicht zu nehmen.