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Wohnungseigentum von A – Z

 

Wohnungseigentum in Stichworten

 

Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.

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Begriff Definition
Gerichtszuständigkeit
Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist. Dieses Bezirksgericht ergibt sich auch aus dem Grundbuchauszug, weil es dort in der zweiten Zeile angedruckt wird.
Geschäftsinteressen
Sind im Zusammenleben von Menschen immer wieder von Bedeutung und führen oft zu Auseinandersetzungen zB wenn vermietende Wohnungseigentümer andere Interessen haben als selbstnutzende Eigentümer. Oft wird auch Verwaltern vorgeworfen, dass ihre Geschäftsinteressen Vorrang vor den Interessen der verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften haben.
Gewährleistung
Gewährleistung kann der Käufer geltend machen, wenn das von ihm gekaufte Objekt nicht dem entspricht, was ihm vertraglich zugesichert wurde, oder es nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Gewährleistungsansprüche stehen den einzelnen Käufern zu, können aber an die Eigentümergemeinschaft abgetreten werden. Wenn Gewährleistungsansprüche an allgemeinen Teilen der Liegenschaft mit Klage geltend gemacht werden, muss ein Mehrheitsbeschluss vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, ob Behebung der Mängel oder Preisminderung begehrt werden soll. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei unbeweglichen Gegenständen drei Jahre. Gewährleistungsansprüche aus Aufträgen der Eigentümergemeinschaft stehen dieser zu (GdW-Informationen 4/2014 Seite 2ff: Gewährleistung; GdW-Informationen 1/2020 Seite 2ff: Die Abtretung von Ansprüchen an die Eigentümergemeinschaft).
Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentlich einsehbares Register, aus dem sich die Eigentümer der Liegenschaften und allfällige Belastungen ergeben. Den Grundbuchauszug erhält man gegen entsprechendes Entgelt bei Bezirksgerichten, oder auch bei Rechtsanwälten und Notaren. Es ist nicht erforderlich ein rechtliches Interesse nachzuweisen. Das Vertrauen auf den Grundbuchauszug ist geschützt. Man darf also für wahr halten, was im Grundbuch steht (mit einigen kleinen Ausnahmen).
Grunderwerbssteuer
Beim Ankauf von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen muss Grunderwerbssteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Diese beträgt beim Kauf 3,5% der Gegenleistung. Im Familienkreis und bei unentgeltlicher Übertragung gibt es Sonderbestimmungen.
Gruppenbildung in der Eigentümergemeinschaft

Diese kann rein tatsächlich vor sich gehen und entwickelt oft eine Eigendynamik (GdW-Informationen 3/2023 Seite 2ff). Siehe Ausschuss, Beirat, Abrechnungseinheit.

Gutachten
Gutachten werden von Sachverständigen gegen entsprechendes Entgelt erstattet. Sie begegnen uns im Wohnungseigentum von Anfang an, wie z.B.  beim Nutzwertgutachten, oder beim Bauzustandsgutachten, aber auch zur Vorbereitung von Sanierungen werden oft Gutachten eingeholt. In Gerichtsverfahren kommt es immer wieder zur Einholung von Gutachten durch gerichtlich beeidete Sachverständige im Auftrag des Gerichts. Auch bei Schäden mit Versicherungsdeckung legt die Versicherung ihren Leistungen oft Gutachten zugrunde. Im Zuge von Zwangsversteigerungen werden Gutachten über den Wert der Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile eingeholt.
Guthaben
Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung sind vom Verwalter auf neue Rechnung vorzutragen (also mit künftigen Akontierungen zu verrechnen).
Haftpflichtversicherung
Ist eine Versicherung, die für Schäden einsteht, die der Versicherungsnehmer verursacht. Siehe auch Gebäudeversicherung, Haushaltsversicherung.
Haftrücklass

Im Baugewerbe kommt es immer wieder zur Vereinbarung von Haftrücklässen. Auch das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) sieht einen Haftrücklass vor. Dieser Betrag wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist einbehalten oder durch eine Bankgarantie abgesichert.

Haftungsgemeinschaft
Die Eigentümergemeinschaft ist eine Haftungsgemeinschaft. Es ist vorgesehen, dass Miteigentümer anteilig für Zahlungsausfälle anderer Miteigentümer aufzukommen haben. Besichert ist die Rückforderung durch das Vorzugspfandrecht (GdW-Informationen 2/2011 Seite 2ff: Haftung).
Hauptmietzinsreserve

Die Bildung der Hauptmietzinsreserve ist im MRG vorgesehen. Die Hauptmietzinsreserve ist eine fiktive Summe, die sich aus der Differenz zwischen Mieteinnahmen und damit zu bestreitenden Ausgaben zur Erhaltung und Verbesserung des Hauses ergibt (§ 18 Abs. 1, § 20 Abs. 2 MRG), dies für den Zeitraum von zehn Jahren. Ein Verzicht auf die anteilige Hauptmietzinsreserve bei Wohnungskauf kann zu Nachforderungen führen. Streng zu unterscheiden davon ist die Rücklage gem. WEG, weil die Rücklage tatsächlich vorhandenes Vermögen der Eigentümergemeinschaft ist. Im Unterschied zur Rücklage muss die Hauptmietzinsreserve nicht auf einem Konto vorhanden sein.

Hausanschlag/Hausaushang
Sowohl Zustellungen durch das Gericht als auch Verständigungen von Beschlussfassungen werden unter anderem durch Aushänge im Haus/Hausanschlag verlautbart. Hausaushänge können Fristen auslösen. Daher wird bei Aushängen durch das Gericht das Datum des Anschlags beigefügt und ist in § 24 WEG auch vorgesehen, dass die Verlautbarung eines Beschlusses das Datum des Hausaushanges zu nennen hat. Siehe Aushang.
Hausausschuss
Siehe Ausschuss, Beirat.
Hausbesorger
Das Hausbesorgergesetz ist nur mehr für Hausbesorger anwendbar, deren Dienstverhältnis vor dem 01.07.2000 begonnen hat. Typischerweise wird dem Hausbesorger eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Es trifft ihn keine Anwesenheitspflicht im Haus, sondern lediglich die Verpflichtung die im Gesetz und im Dienstvertrag genannten Tätigkeiten zu verrichten. Die Kündigung eines Hausbesorgers ist in einem arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahren möglich. Bei Pflichtverletzungen ist auch eine Entlassung des Hausbesorgers denkbar.