Wohnungseigentum von A – Z
Wohnungseigentum in Stichworten
Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.
Begriff | Definition |
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Gerichtszuständigkeit | Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist. Dieses Bezirksgericht ergibt sich auch aus dem Grundbuchauszug, weil es dort in der zweiten Zeile angedruckt wird. |
Geschäftsinteressen | Sind im Zusammenleben von Menschen immer wieder von Bedeutung und führen oft zu Auseinandersetzungen zB wenn vermietende Wohnungseigentümer andere Interessen haben als selbstnutzende Eigentümer. Oft wird auch Verwaltern vorgeworfen, dass ihre Geschäftsinteressen Vorrang vor den Interessen der verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften haben. |
Gewährleistung | Gewährleistung kann der Käufer geltend machen, wenn das von ihm gekaufte Objekt nicht dem entspricht, was ihm vertraglich zugesichert wurde, oder es nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Gewährleistungsansprüche stehen den einzelnen Käufern zu, können aber an die Eigentümergemeinschaft abgetreten werden. Wenn Gewährleistungsansprüche an allgemeinen Teilen der Liegenschaft mit Klage geltend gemacht werden, muss ein Mehrheitsbeschluss vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, ob Behebung der Mängel oder Preisminderung begehrt werden soll. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei unbeweglichen Gegenständen drei Jahre. Gewährleistungsansprüche aus Aufträgen der Eigentümergemeinschaft stehen dieser zu (GdW-Informationen 4/2014 Seite 2ff: Gewährleistung; GdW-Informationen 1/2020 Seite 2ff: Die Abtretung von Ansprüchen an die Eigentümergemeinschaft). |
Grundbuch | Das Grundbuch ist ein öffentlich einsehbares Register, aus dem sich die Eigentümer der Liegenschaften und allfällige Belastungen ergeben. Den Grundbuchauszug erhält man gegen entsprechendes Entgelt bei Bezirksgerichten, oder auch bei Rechtsanwälten und Notaren. Es ist nicht erforderlich ein rechtliches Interesse nachzuweisen. Das Vertrauen auf den Grundbuchauszug ist geschützt. Man darf also für wahr halten, was im Grundbuch steht (mit einigen kleinen Ausnahmen). |
Grunderwerbssteuer | Beim Ankauf von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen muss Grunderwerbssteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Diese beträgt beim Kauf 3,5% der Gegenleistung. Im Familienkreis und bei unentgeltlicher Übertragung gibt es Sonderbestimmungen. |
Gruppenbildung in der Eigentümergemeinschaft | |
Gutachten | Gutachten werden von Sachverständigen gegen entsprechendes Entgelt erstattet. Sie begegnen uns im Wohnungseigentum von Anfang an, wie z.B. beim Nutzwertgutachten, oder beim Bauzustandsgutachten, aber auch zur Vorbereitung von Sanierungen werden oft Gutachten eingeholt. In Gerichtsverfahren kommt es immer wieder zur Einholung von Gutachten durch gerichtlich beeidete Sachverständige im Auftrag des Gerichts. Auch bei Schäden mit Versicherungsdeckung legt die Versicherung ihren Leistungen oft Gutachten zugrunde. Im Zuge von Zwangsversteigerungen werden Gutachten über den Wert der Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile eingeholt. |
Guthaben | |
Haftpflichtversicherung | Ist eine Versicherung, die für Schäden einsteht, die der Versicherungsnehmer verursacht. Siehe auch Gebäudeversicherung, Haushaltsversicherung. |
Haftrücklass | Im Baugewerbe kommt es immer wieder zur Vereinbarung von Haftrücklässen. Auch das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) sieht einen Haftrücklass vor. Dieser Betrag wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist einbehalten oder durch eine Bankgarantie abgesichert. |
Haftungsgemeinschaft | Die Eigentümergemeinschaft ist eine Haftungsgemeinschaft. Es ist vorgesehen, dass Miteigentümer anteilig für Zahlungsausfälle anderer Miteigentümer aufzukommen haben. Besichert ist die Rückforderung durch das Vorzugspfandrecht (GdW-Informationen 2/2011 Seite 2ff: Haftung). |
Hauptmietzinsreserve | Die Bildung der Hauptmietzinsreserve ist im MRG vorgesehen. Die Hauptmietzinsreserve ist eine fiktive Summe, die sich aus der Differenz zwischen Mieteinnahmen und damit zu bestreitenden Ausgaben zur Erhaltung und Verbesserung des Hauses ergibt (§ 18 Abs. 1, § 20 Abs. 2 MRG), dies für den Zeitraum von zehn Jahren. Ein Verzicht auf die anteilige Hauptmietzinsreserve bei Wohnungskauf kann zu Nachforderungen führen. Streng zu unterscheiden davon ist die Rücklage gem. WEG, weil die Rücklage tatsächlich vorhandenes Vermögen der Eigentümergemeinschaft ist. Im Unterschied zur Rücklage muss die Hauptmietzinsreserve nicht auf einem Konto vorhanden sein. |
Hausanschlag/Hausaushang | Sowohl Zustellungen durch das Gericht als auch Verständigungen von Beschlussfassungen werden unter anderem durch Aushänge im Haus/Hausanschlag verlautbart. Hausaushänge können Fristen auslösen. Daher wird bei Aushängen durch das Gericht das Datum des Anschlags beigefügt und ist in § 24 WEG auch vorgesehen, dass die Verlautbarung eines Beschlusses das Datum des Hausaushanges zu nennen hat. Siehe Aushang. |
Hausausschuss | Siehe Ausschuss, Beirat. |
Hausbesorger | Das Hausbesorgergesetz ist nur mehr für Hausbesorger anwendbar, deren Dienstverhältnis vor dem 01.07.2000 begonnen hat. Typischerweise wird dem Hausbesorger eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Es trifft ihn keine Anwesenheitspflicht im Haus, sondern lediglich die Verpflichtung die im Gesetz und im Dienstvertrag genannten Tätigkeiten zu verrichten. Die Kündigung eines Hausbesorgers ist in einem arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahren möglich. Bei Pflichtverletzungen ist auch eine Entlassung des Hausbesorgers denkbar. |