Zubehörwohnungseigentum
Begriff | Definition |
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Zubehörwohnungseigentum | Voraussetzung für die Eignung zum Zubehörwohnungseigentum (z.B. Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze) ist unter anderem, dass das betreffende Zubehörobjekt (nach bestehender Widmung) nicht der allgemeinen Benützung dient (§ 2 Abs. 3 WEG). Das Zubehörobjekt wird dem selbständigen Wohnungseigentum so zugeordnet, dass das selbständige Wohnungseigentum samt Zubehör eine dauerhafte, dasselbe rechtliche Schicksal teilende Einheit bildet. |