Veränderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft
Begriff | Definition |
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Veränderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft | Diese dürfen nur mit Mehrheitsbeschluss umgesetzt werden, weil es sich dabei um Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung handelt. Wenn ein Miteigentümer in seinem Interesse Veränderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft vornehmen möchte, muss er dazu die Zustimmung der übrigen Miteigentümer einholen. Diese Zustimmung kann unter Umständen vom zuständigen Bezirksgericht im Verfahren Außerstreitsachen ersetzt werden (§ 16 WEG). |