Umwidmung
Begriff | Definition |
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Umwidmung | Die Umwidmung eines Wohnungseigentumsobjektes bedarf der Zustimmung aller übrigen Miteigentümer. Die erstmalige Widmung eines Objektes erfolgt durch die Nutzwertfestsetzung im Zusammenhang mit Wohnungseigentumsbegründung. Dabei erfolgt auch die Widmung, ob es sich um allgemeine Teile der Liegenschaft oder Wohnungseigentumsobjekte handelt. Es sind auch die Bestimmungen der Bauordnungen hinsichtlich der Umwidmung zu berücksichtigen. In der Regel ist eine Bauanzeige ausreichend (GdW-Informationen 2/2023 Seite 14f: Geschäftsraumwidmung unspezifisch; GdW-Informationen 2/2022 Seite 2: Widmungsänderung; GdW-Informationen 1/2021 Seite 2ff: Widmung und Umwidmung von Wohnungseigentumsobjekten). |