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Ladestationen (für Elektroautos)

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Begriff Definition
Ladestationen (für Elektroautos)
Wenn es sich um Ladestationen für das Langsamladen handelt, ist das Änderungsrecht des Miteigentümers privilegiert. Wenn ein Miteigentümer die übrigen Miteigentümer über das von ihm geplante Projekt ausführlich informiert und in Aussicht stellt, dass die Arbeiten durchgeführt werden, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten ein Widerspruch eines Miteigentümers einlangt, ist die Umsetzung zulässig. Sollte ein Widerspruch einlangen, könnte die Zustimmung der Miteigentümer auch gerichtlich ersetzt werden, wobei die Ortsüblichkeit nicht nachgewiesen werden muss.