Beschlussanfechtung
Begriff | Definition |
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Beschlussanfechtung | Mehrheitsbeschlüsse der Eigentümergemeinschaft können mit einem Antrag beim zuständigen Bezirksgericht im Verfahren Außerstreitsachen angefochten werden. Antragsgegner sind alle Miteigentümer, die nicht Antragsteller sind. Ziel des Antrags ist eine .berprüfung und Aufhebung eines Mehrheitsbeschlusses. Innerhalb einer Frist von einem Monat können formelle Mängel der Beschlussfassung geltend gemacht werden. Innerhalb dieser Frist muss der Antrag auf Beschlussanfechtung beim zuständigen Bezirksgericht eingelangt sein. In Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung kann überdies auch eine Anfechtung aus inhaltlichen Gründen erfolgen und dafür steht eine Frist von drei Monaten zur Verfügung. Bei Mängeln in der Verständigung der Miteigentümer verlängert sich diese Frist auf sechs Monate (§§ 24, 29 WEG, GdW-Informationen 4/2022 Seite 2ff). |