Außerordentliche Verwaltung
Begriff | Definition |
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Außerordentliche Verwaltung | Dazu gehört alles, das über die ordentliche Verwaltung hinausgeht. Innerhalb der außerordentlichen Verwaltung wird unterschieden zwischen Angelegenheiten, die mit Mehrheitsbeschluss entschieden werden können und solchen, die darüber hinausgehen. Darüber hinaus gehende Entscheidungen können nur durch Einstimmigkeit getroffen werden. Insbesondere Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft sind Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung. Die Abgrenzung zur ordentlichen Verwaltung ist oft schwierig, weil der dynamische Erhaltungsbegriff dazu führt, dass bei Reparaturen der Stand der Technik zugrunde gelegt wird. Mehrheitsbeschlüsse der außerordentlichen Verwaltung können auch inhaltlich angefochten werden. Diese Anfechtung ist fristgebunden. |