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Antragsgegner

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Begriff Definition
Antragsgegner
Die Parteienbezeichnung im außerstreitigen Gerichtsverfahren lautet „Antragsteller“ und „Antragsgegner“. In vielen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (GdW-Informationen 3/2011 Seite 2ff) ist es erforderlich, dass alle Miteigentümer, die nicht Antragsteller sind, als Antragsgegner geführt werden. Das führt leider oft zu Unstimmigkeiten im Haus, ist aber aufgrund der gesetzlichen Lage nicht zu vermeiden.