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Abrechnung

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Begriff Definition
Abrechnung
Der Verwalter ist verpflichtet jedes Jahr eine Abrechnung der Betriebskosten und der Rücklage bis 30.06. des Folgejahres zu legen. Die Abrechnung ist als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu gestalten. Es ist den einzelnen Wohnungseigentümern nach Rechnungslegung auch Einsicht in alle Belege der Abrechnung zu gewähren. Die Abrechnung kann von jedem Miteigentümer auch gerichtlich erzwungen werden. In der Gestaltung ist der Verwalter frei. Die Abrechnung muss aber ordentlich und richtig sein. Mit der Abrechnung ist auch die Aufteilung der Beträge nach dem richtigen Aufteilungsschlüssel auf die einzelnen Miteigentümer vorzunehmen. Nach Ende der Verwaltungstätigkeit ist der Verwalter verpflichtet über seine Tätigkeit während der gesamten Dauer seiner Verwaltung Abrechnung über das Vermögen der Eigentümergemeinschaft zu legen. Die Legung der Abrechnung kann in diesem Fall nur von der Eigentümergemeinschaft erzwungen werden, welche im Verfahren durch den neuen Verwalter vertreten ist. Auch bei dieser Form der Abrechnung ist Einsicht in die Belege zu gewähren (GdW-Informationen 1/2015 Seite 2f und GdW-Informationen 2/2015 Seite 2ff).