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Wohnungseigentum von A – Z

 

Wohnungseigentum in Stichworten

 

Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.

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Begriff Definition
Zahlungsrückstand
Wenn Miteigentümer Zahlungsrückstände haben, gefährden sie dadurch die Liquidität der Eigentümergemeinschaft. Der Verwalter ist verpflichtet Zahlungsrückstände innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen und die Klage im Grundbuch anmerken zu lassen, um das Vorzugspfandrecht auszunutzen. Sollte es zu Zahlungsrückständen der Eigentümergemeinschaft kommen, kann die Eigentümergemeinschaft geklagt werden. Die Vollstreckung erfolgt in die Rücklage, dann in die Akontozahlungen der Miteigentümer. Wenn auch das nicht ausreicht, ist eine anteilige Haftung der Miteigentümer gegeben (GdW-Informationen 2/2011 Seite 2ff: Haftung).
Zahlungswidmung
Wenn eine Zahlung geleistet wird, kann diese mit einer Widmung versehen werden (also mit dem Hinweis, für welche Forderung diese Zahlung erfolgt). Wenn das nicht der Fall ist, ist die Zahlung auf älteste Schuld zu widmen.
Zivilteilung
Unter Zivilteilung versteht man die Teilung einer Liegenschaft durch Versteigerung und anschließende Teilung des Versteigerungserlöses.
Zubehörwohnungseigentum
Voraussetzung für die Eignung zum Zubehörwohnungseigentum (z.B. Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze) ist unter anderem, dass das betreffende Zubehörobjekt (nach bestehender Widmung) nicht der allgemeinen Benützung dient (§ 2 Abs. 3 WEG). Das Zubehörobjekt wird dem selbständigen Wohnungseigentum so zugeordnet, dass das selbständige Wohnungseigentum samt Zubehör eine dauerhafte, dasselbe rechtliche Schicksal teilende Einheit bildet.
Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum
Mit der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums verspricht ein Wohnungseigentumsorganisator dem Käufer, dass er ihm zukünftig Wohnungseigentum verschaffen wird. Siehe Anmerkung der Zusage des Wohnungseigentumsrechts.
Zuständigkeit
Zustellbevollmächtigter
Vom Gericht wird im Außerstreitverfahren für die Zustellung an mehr als acht Miteigentümer ein Zustellbevollmächtigter festgesetzt. Dieser hat dann die Zustellung für alle Miteigentümer entgegenzunehmen. Zusätzlich erfolgt ein Aushang in jeder Stiege. Wenn ein Wohnungseigentümer seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist er verpflichtet einen inländischen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Sollte ein Miteigentümer nicht wollen, dass die übrigen Miteigentümer seine Zustelladresse bekommen, so hat er ebenfalls die Möglichkeit einen Zustellbevollmächtigten bekannt zu geben.
Zustimmungsfiktion

Durch die Wohnrechtsnovelle 2022 (GdW-Informationen 1/2022 Seite 2ff und GdW-Informationen 2/2022 Seite 2ff) wurden privilegierte Maßnahmen festgelegt, für die eine Zustimmungsfiktion gilt, sodass ausnahmsweise die Nichtäußerung von Miteigentümern als Zustimmung zu werten ist.

Zutrittsgewährung
Jeder Miteigentümer ist verpflichtet zu seinem Objekt Zutritt zu gewähren, wenn das zur Behebung von Schäden an allgemeinen Teilen der Liegenschaft notwendig ist.
Zwangsversteigerung
Darunter versteht man die gerichtliche Versteigerung einer Liegenschaft aufgrund von Exekutionstiteln. Die Zwangsversteigerung dient der Hereinbringung von offenen Forderungen und ist zur Realisierung des Vorzugspfandrechtes notwendig, weil der Vorzugsrang nur für Forderungen zusteht, die in den letzten fünf Jahren vor Zuschlagserteilung entstanden sind (§ 27 WEG, § 216 EO, GdW-Informationen 2/2019 Seite 2ff: Die Zwangsversteigerung der Liegenschaft).
Zwangsvollstreckung
Ist die Durchsetzung von Exekutionstiteln durch das Gericht.