Wohnungseigentum von A – Z
Wohnungseigentum in Stichworten
Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.
Begriff | Definition |
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Wärmekosten | Siehe Heizkostenabrechnung |
Wartung | Die Wartung von Einrichtungen und Anlagen innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes fällt in die Zuständigkeit des jeweiligen Wohnungseigentümers. Vom Verwalter werden aber üblicherweise Wartungsverträge für verschiedene Anlagen der Liegenschaft (z.B. Aufzugsanlagen) abgeschlossen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zum Abschluss von Wartungsverträgen. Der Umfang von Wartungsverträgen ist sehr unterschiedlich. Bei Vollwartungsverträgen sind üblicherweise auch kleine Reparaturen enthalten. |
WBFG | Abkürzung für Wohnbauförderungsgesetz. |
WEG | Abkürzung für Wohnungseigentumsgesetz. |
Weisung | Die Eigentümergemeinschaft kann dem Verwalter durch Mehrheitsbeschlüsse Weisungen erteilen. Der Verwalter muss Weisungen befolgen, sofern diese nicht gesetzwidrig sind. |
Wertsicherung | Siehe Indexanpassung |
Widmung | Siehe Umwidmung. |
Wiederkaufsrecht | Es kann in Verträgen vereinbart werden, dass der Kaufgegenstand vom Verkäufer zurückgekauft werden kann. Zugunsten von Wohnungseigentumorganisatoren sind Wiederkaufsrechte unzulässig und unwirksam. |
Willensbildung | Siehe Beschlussfassung. |
Wohnbauförderung | Siehe Förderung. |
Wohnrecht | Ist ein dinglich eingeräumtes persönliches Servitutsrecht, mit dem jemandem das Recht eingeräumt wird ein Objekt ausschließlich zu bewohnen. |
Wohnungseigentum | Ist das Miteigentum an einer Liegenschaft, verbunden mit dem Nutzungsrecht an einem Wohnungseigentumsobjekt. Wohnungseigentum kommt auf Grund einer Nutzwertfestsetzung durch Abschluss eines Wohnungseigentumsvertrages zustande. Es kann auch durch Richterspruch entstehen. Dies entweder aufgrund einer Teilungsklage eines Miteigentümers oder auch im Zuge der Auflösung des ehelichen Vermögens nach einer Scheidung. |
Wohnungseigentümer | Ist der Eigentümer eines Wohnungseigentumsobjektes. Er ist mit seinen Anteilen im Grundbuch eingetragen. Bei seinem Anteil ist auch vermerkt, dass mit diesem Anteil Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt verbunden ist. Siehe Eigentümerpartnerschaft. |
Wohnungseigentümergemeinschaft | Siehe Eigentümergemeinschaft. |
Wohnungseigentumsbegründung | Ist ein Begriff für die Entstehung des Wohnungseigentums. Dazu ist eine entsprechende Vereinbarung (Wohnungseigentumsvertrag) notwendig, der auf die Nutzwertfestsetzung aufbaut. |