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Wohnungseigentum von A – Z

 

Wohnungseigentum in Stichworten

 

Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.

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Begriff Definition
Sachbeschluss
Als Sachbeschluss bezeichnet man die Entscheidung im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren.
Sachwalter
Ist die frühere Bezeichnung für Erwachsenenvertretung. Siehe Erwachsenenvertretung.
Sanierung
Schadenersatz
Schadenersatzansprüche stehen zu, wenn ein Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht wurde. Schadenersatz ist innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend zu machen, verjährt aber jedenfalls nach 30 Jahren.
Schlichtungsstelle
Schlichtungsstellen sind in größeren Städten eingerichtet. Diese sind in einigen wohnrechtlichen Materien dem Gericht vorgeordnet. Wohnungseigentümer können bei der Schlichtungsstelle die Neufestsetzung der Nutzwerte beantragen oder auch die Heizkostenabrechnung beanstanden.
Schneeräumverpflichtung

Gem. § 93 StVO ist jeder Liegenschaftseigentümer verpflichtet für die ordnungsgemäße Schneeräumung entlang der Grundstücksgrenze Sorge zu tragen. Geschieht dies nicht, drohen einerseits Verwaltungsstrafen, andererseits Schadenersatzansprüche, wenn sich jemand aufgrund der Nichteinhaltung der Räumungsverpflichtung verletzt. Die Beauftragung der Schneeräumung ist eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung (GdW-Informationen 1/2023 Seite 10: Schneeräumung und Streupflicht).

Schwellwert
Von Schwellwert spricht man, wenn bei einer Indexanpassung vereinbart ist, dass nur bei Überschreitung eines bestimmten Prozentsatzes die Gegenleistung wertgesichert wird. Siehe Indexanpassung, Wertsicherung.
Selbstverwaltung
Von Selbstverwaltung spricht man, wenn ein Miteigentümer zum Verwalter der Liegenschaft bestellt ist (GdW-Informationen 2/2023 Seite 10: Ende einer Selbstverwaltung).
Servitutsrecht
Ein Servitutsrecht ist ein Recht an einer fremden Sache. Typischerweise handelt es sich dabei entweder um Wegerechte, Leitungsrechte, oder persönliche Rechte (wie ein Fruchtgenussrecht, oder Wohnungsgebrauchsrecht). Servitutsrechte können im Grundbuch als Belastung eingetragen werden.
Solidarhaftung
Wenn Solidarhaftung vereinbart ist, haften sämtliche Schuldner für die Gesamtsumme (im Unterschied zur anteiligen Haftung, bei der jeder Schuldner nur für seinen Anteil haftet). Solidarhaftung zwischen den Miteigentümern besteht z.B. für die Dienstgeberabgaben zur Sozialversicherung, für Angestellte der Eigentümergemeinschaft und für Grundsteuern. Ansonsten besteht anteilige Haftung.
Stapelparker
Siehe Parkwippe.
Stiegensprecher
Stimmrecht
Jedem Miteigentümer kommt innerhalb der Eigentümergemeinschaft ein Stimmrecht zu, das nach seinen grundbücherlichen Anteilen gewichtet ist (GdW-Informationen 4/2023 Seite 14: Stimmrechtsbindung beim schriftlichen Umlaufbeschluss). Siehe Mehrheitsbeschluss
Stimmrechtsausschluss
Wenn über ein Recht oder Rechtsverhältnis mit einem Miteigentümer abgestimmt wird, steht diesem Miteigentümer kein Stimmrecht zu. Gleiches gilt, wenn ein wirtschaftliches Naheverhältnis oder Familienangehörigkeit besteht. Bei Stimmrechtsausschlüssen ist die Mehrheit ohne Berücksichtigung der ausgeschlossenen Anteile zu berechnen (GdW-Informationen 4/2023 Seite 13: Stimmrechtsausschluss wegen Interessenkollision).
Stimmrechtsvollmacht
Jeder Miteigentümer kann sein Stimmrecht durch eine Vollmacht übertragen. Eine allgemeine Vollmacht (auch eine „Generalvollmacht“) ist nicht ausreichend. Die Ausübung des Stimmrechts muss ausdrücklich genannt sein. Die Vollmacht darf nicht älter als drei Jahre sein, außer es handelt sich um eine Vorsorgevollmacht.