Wohnungseigentum von A – Z
Wohnungseigentum in Stichworten
Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.
Begriff | Definition |
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Sachbeschluss | Als Sachbeschluss bezeichnet man die Entscheidung im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren. |
Sachwalter | Ist die frühere Bezeichnung für Erwachsenenvertretung. Siehe Erwachsenenvertretung. |
Sanierung | Siehe Erhaltungsarbeiten. |
Schadenersatz | Schadenersatzansprüche stehen zu, wenn ein Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht wurde. Schadenersatz ist innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend zu machen, verjährt aber jedenfalls nach 30 Jahren. |
Schlichtungsstelle | Schlichtungsstellen sind in größeren Städten eingerichtet. Diese sind in einigen wohnrechtlichen Materien dem Gericht vorgeordnet. Wohnungseigentümer können bei der Schlichtungsstelle die Neufestsetzung der Nutzwerte beantragen oder auch die Heizkostenabrechnung beanstanden. |
Schneeräumverpflichtung | Gem. § 93 StVO ist jeder Liegenschaftseigentümer verpflichtet für die ordnungsgemäße Schneeräumung entlang der Grundstücksgrenze Sorge zu tragen. Geschieht dies nicht, drohen einerseits Verwaltungsstrafen, andererseits Schadenersatzansprüche, wenn sich jemand aufgrund der Nichteinhaltung der Räumungsverpflichtung verletzt. Die Beauftragung der Schneeräumung ist eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung (GdW-Informationen 1/2023 Seite 10: Schneeräumung und Streupflicht). |
Schwellwert | Von Schwellwert spricht man, wenn bei einer Indexanpassung vereinbart ist, dass nur bei Überschreitung eines bestimmten Prozentsatzes die Gegenleistung wertgesichert wird. Siehe Indexanpassung, Wertsicherung. |
Selbstverwaltung | Von Selbstverwaltung spricht man, wenn ein Miteigentümer zum Verwalter der Liegenschaft bestellt ist (GdW-Informationen 2/2023 Seite 10: Ende einer Selbstverwaltung). |
Servitutsrecht | Ein Servitutsrecht ist ein Recht an einer fremden Sache. Typischerweise handelt es sich dabei entweder um Wegerechte, Leitungsrechte, oder persönliche Rechte (wie ein Fruchtgenussrecht, oder Wohnungsgebrauchsrecht). Servitutsrechte können im Grundbuch als Belastung eingetragen werden. |
Solidarhaftung | Wenn Solidarhaftung vereinbart ist, haften sämtliche Schuldner für die Gesamtsumme (im Unterschied zur anteiligen Haftung, bei der jeder Schuldner nur für seinen Anteil haftet). Solidarhaftung zwischen den Miteigentümern besteht z.B. für die Dienstgeberabgaben zur Sozialversicherung, für Angestellte der Eigentümergemeinschaft und für Grundsteuern. Ansonsten besteht anteilige Haftung. |
Stapelparker | Siehe Parkwippe. |
Stiegensprecher | |
Stimmrecht | Jedem Miteigentümer kommt innerhalb der Eigentümergemeinschaft ein Stimmrecht zu, das nach seinen grundbücherlichen Anteilen gewichtet ist (GdW-Informationen 4/2023 Seite 14: Stimmrechtsbindung beim schriftlichen Umlaufbeschluss). Siehe Mehrheitsbeschluss |
Stimmrechtsausschluss | Wenn über ein Recht oder Rechtsverhältnis mit einem Miteigentümer abgestimmt wird, steht diesem Miteigentümer kein Stimmrecht zu. Gleiches gilt, wenn ein wirtschaftliches Naheverhältnis oder Familienangehörigkeit besteht. Bei Stimmrechtsausschlüssen ist die Mehrheit ohne Berücksichtigung der ausgeschlossenen Anteile zu berechnen (GdW-Informationen 4/2023 Seite 13: Stimmrechtsausschluss wegen Interessenkollision). |
Stimmrechtsvollmacht | Jeder Miteigentümer kann sein Stimmrecht durch eine Vollmacht übertragen. Eine allgemeine Vollmacht (auch eine „Generalvollmacht“) ist nicht ausreichend. Die Ausübung des Stimmrechts muss ausdrücklich genannt sein. Die Vollmacht darf nicht älter als drei Jahre sein, außer es handelt sich um eine Vorsorgevollmacht. |