Wohnungseigentum von A – Z
Wohnungseigentum in Stichworten
Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.
Begriff | Definition |
---|---|
Rangordnung | Es gibt verschiedene Arten von Rangordnungen (wie die Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung des Wohnungseigentums, die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und die Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung). Gemeinsam ist den Rangordnungen, dass sie Platzhalter für künftige Eintragungen im Grundbuch sind. |
Rangprinzip des Grundbuchs | Im Grundbuch werden Eintragungen mit Tagebuchzahlen (TZ) versehen, um klarzustellen, in welcher Reihenfolge die Eintragungen erfolgt sind. Die Reihenfolge ist insbesondere bei Pfandrechten erheblich, weil die Befriedigung von Pfandgläubigern entsprechend dem eingetragenen Rang erfolgt. Wer zuerst kommt, hat das bessere Recht. Siehe Vorzugspfandrecht |
Ratenplan | Ist eine der Sicherungsmöglichkeiten nach dem Bauträgervertragsgesetz (BTVG). Dabei wird die Auszahlung an den Bauträger entsprechend des Baufortschritts festgelegt. |
Räumungsklage | Ist eine Klage, die das unbefugte Benutzen eines Objekts beenden soll. Siehe auch Mietzinsklage. |
Rechnungslegung | Der Verwalter ist zur Rechnungslegung über die Ausgaben und Einnahmen der Eigentümergemeinschaft verpflichtet. Die Jahresabrechnung ist bis 30.06. des Folgejahres zu legen. Wenn der Verwalter gekündigt oder abberufen wird, ist er verpflichtet unverzüglich über das Vermögen der Eigentümergemeinschaft Rechnung zu legen (GdW-Informationen 2/2015 Seite 2ff: Abrechnung; GdW-Informationen 1/2015 Seite 2ff: Verwalterwechsel erfolgreich – Was nun?). |
Rechtsdurchsetzung | Die Durchsetzung von Rechten erfolgt in der Regel über Gerichte oder Behörden. Für die Durchsetzung der Minderheitsrechte ist eine entsprechende Antragstellung durch Miteigentümer erforderlich. |
Rechtsprechung | Siehe Judikatur. |
Rechtsschutzversicherung | Eine Rechtsschutzversicherung kann von jeder Person abgeschlossen werden, nicht aber für die Eigentümergemeinschaft. Wenn eine solche Versicherung Deckung gewährt, werden in diesem Umfang sowohl die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten getragen als auch die gegnerischen Anwaltskosten, falls das Gericht den Versicherungsnehmer zum Ersatz der Kosten verpflichtet (GdW-Informationen 3/2010 Seite 4). |
Rekurs | Ist das Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Gerichts. |
Reparaturfond | Siehe Rücklage. |
Revision | Ist das Rechtsmittel in Zivilsachen gegen Urteile ordentlicher Gerichte zweiter Instanz (und das Rechtsmittel gegen Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten) |
Revisionsrekurs | Ist das Rechtsmittel in Zivilsachen gegen Beschlüsse ordentlicher Gerichte zweiter Instanz. |
Rücklage | Die Rücklage ist das Vermögen der Eigentümergemeinschaft. Die Rücklage ist von allen Miteigentümern entsprechend des gültigen Aufteilungsschlüssels zu dotieren. Die Rücklage ist auch Haftungsfond für Forderungen gegen die Eigentümergemeinschaft (GdW-Informationen 4/2019 Seite 2ff). Siehe Mindestrücklage |
Rücklagenbeiträge | Werden vom Verwalter monatlich eingehoben. Bei größerem Finanzbedarf ist es auch möglich, dass Einmalzahlungen vorgeschrieben werden. Siehe auch Darlehensaufnahme |
Ruhestörung | Gegen Ruhestörung kann sich jeder Gestörte mit Unterlassungsklage zur Wehr setzen. Siehe Klavierspiel und Lärm |