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Wohnungseigentum von A – Z

 

Wohnungseigentum in Stichworten

 

Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.

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Begriff Definition
Nachfinanzierung

Nachträgliche Darlehensaufnahme durch den Wohnungseigentumsorganisator. Diese ist nur zulässig, wenn diese schriftlich vereinbart war und kein Fixpreis vereinbart war (§ 41 WEG). Bei Insolvenz des Wohnungseigentumsorganisators entscheidet die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber (§§ 44, 52 Abs. 1 Z 11 WEG).

Negativbeschluss
Negativbeschlüsse, also Beschlüsse etwas nicht zu tun, sind im WEG nur hinsichtlich des Energieausweises vorgesehen. Siehe Energieausweis.
Neubau
Darunter versteht man im wohnrechtlichen Bereich oft nicht nur ganz neue Gebäude, sondern ganz allgemein Gebäude, die nach dem zweiten Weltkrieg erbaut wurden.
Nichtigkeit des Wohnungseigentums
Nichtig ist eine Wohnungseigentumsbegründung dann, wenn diese zwingenden Grundsätzen der Nutzwertfestsetzung des Wohnungseigentums widerspricht, also z.B. dann, wenn an nicht wohnungseigentumsfähigen Objekten (wie einer Hausbesorgerwohnung) Wohnungseigentum begründet wurde, oder wenn die Abgeschlossenheit der Objekte nicht gegeben ist, weil der Weg zu einem Objekt durch ein anderes Objekt führt (GdW-Informationen 4/2017 Seite 8: Rechtsfolgen bei nichtigem Wohnungseigentum).
Nichtigkeit eines Beschlusses
Von einem nichtigen Beschluss oder „Nichtbeschluss“ spricht man dann, wenn nicht einmal der Anschein einer Beschlussfassung besteht (GdW-Informationen 3/2021 Seite 12f: Anschein eines Beschlusses/Nichtigkeit eines Beschlusses; GdW-Informationen 3/2020 Seite 14: Nichtiger Beschluss).
Nutzfläche
Die Nutzfläche eines Wohnungseigentumsobjekts wird in der Nutzwertfestsetzung von einem Sachverständigen berechnet und in der Folge bewertet, um den Nutzwert zu errechnen. Für die Verteilung der Heizkosten wird von beheizbarer Nutzfläche ausgegangen. Diese kann von der allgemeinen Nutzfläche abweichen.
Nutzwert

Der Nutzwert eines Anteils entspricht dem Mindestanteil. Dieser wird in der Nutzwertfestsetzung berechnet und dem Wohnungseigentumsvertrag (und somit der Wohnungseigentumsbegründung) zugrunde gelegt. Das Nutzwertgutachten kann von einem Privatgutachter erstellt werden, oder in Gemeinden, in denen eine Schlichtungsstelle eingerichtet ist, von der Schlichtungsstelle, oder ansonsten durch das Bezirksgericht festgelegt werden (GdW-Informationen 1/2023 Seite 13f: Umwidmungen, die eine Nutzwertveränderung von weniger als 3 Prozent auslösen, sind ohne Weiteres in das Grundbuch einzutragen; GdW-Informationen 1/2021 Seite 6: Auswirkung von Bewertungs- und Messfehlern auf die Nutzwerte; GdW-Informationen 3/2020 Seite 15: Berichtigung der Miteigentumsanteile / Änderung Nutzwerte; GdW-Informationen 2/2013 Seite 2ff: Der Nutzwert – Eine Einführung in die Grundkenntnisse).