Wohnungseigentum von A – Z
Wohnungseigentum in Stichworten
Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.
Begriff | Definition |
---|---|
Dach | Dieses ist ein allgemeiner Teil der Liegenschaft und daher von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten. Die Voraussetzungen zur Nutzung der Dachfläche sind gleich wie bei allen anderen allgemeinen Teilen. Es ist immer die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer erforderlich, um allgemeine Flächen nutzen zu dürfen, etwa für Photovoltaikanlagen, Aufstellung von Wärmepumpen, Begrünung, etc. (GdW-Informationen 2/2023 Seite 2ff: Die Nutzung der allgemeinen Teile). |
Dachboden | Ist der Raum zwischen der oberen Geschoßdecke der obersten Wohnung und der Dachhaut. Dieser darf aufgrund feuerpolizeilicher Regelungen nicht zur Lagerung von Gegenständen verwendet werden und wurde früher oft zum Aufhängen von Wäsche genutzt. |
Dachbodenausbau (oder Dachgeschoßausbau) | Durch den Ausbau von Dachböden kann man Gebäude nachverdichten (also zusätzlichen Wohnraum schaffen). Der Erwerb von allgemeinen Dachbodenflächen ist nur mit Zustimmung sämtlicher Miteigentümer möglich. Dachbodenausbauten führen oft zu umfangreichen Streitigkeiten, sowohl in der Ausbauphase aufgrund von Beschädigungen des Gebäudes, als auch in der Folge, weil Inhomogenität der Eigentümergemeinschaft die Folge ist (neue Wohnung auf einem alten Haus). Die Zustimmung zum Ausbau sollte nur erteilt werden, wenn die Rahmenbedingungen ausreichend abgesichert sind (GdW-Informationen 1/2023 Seite 11: Möglichkeit des Dachgeschossausbaus; GdW-Informationen 2/2021 Seite 14: Zustimmung(en) zu Dachbodenausbau; GdW-Informationen 4/2019 Seite 14: Dachbodenverwerterin gescheitert). |
Darlehen der Eigentümergemeinschaft | Zur Finanzierung von größeren Erhaltungsarbeiten ist oft eine Darlehensaufnahme erforderlich. Über die Aufnahme eines Darlehens entscheidet die Eigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss. Durch die WEG-Novelle 2022 wurde dem Verwalter die Möglichkeit eingeräumt den Miteigentümern freizustellen, ob diese am Darlehen teilnehmen wollen, oder Einmalzahlung leisten. Darlehen der Eigentümergemeinschaft werden im Regelfall über die Verpfändung der Rücklage abgesichert. Daher trifft auch die Eigentümer, die Einmalzahlung geleistet haben, das Risiko Zahlungsausfälle von Miteigentümern mitfinanzieren zu müssen, wobei durch die Besicherung mit dem Vorzugspfandrecht innerhalb der Eigentümergemeinschaft ein endgültiges Ausfallsrisiko abgesichert ist (GdW-Informationen 1/2022 Seite 7; GdW-Informationen 1/2013 Seite 5; GdW-Informationen 4/2012 Seite 2ff). |
Daten der Miteigentümer | Im Grundbuch sind die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Miteigentümer ersichtlich. Leider werden die Adressen im Grundbuch von den Miteigentümern oft nicht aktuell gehalten. |
Datenschutz | Aufgrund des Datenschutzes ist die Herausgabe von Informationen an andere Personen unzulässig. Datenschutz greift aber nicht, wenn es sich um die Zustellanschriften von Miteigentümern handelt. Hinsichtlich der Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen gibt es keinen Datenschutz innerhalb der Eigentümergemeinschaft, weil Miteigentümer für Zahlungsausfälle der anderen Miteigentümer anteilig zu haften haben. E-Mail-Adressen, Telefonnummern und sonstige Kontaktmöglichkeiten darf der Verwalter den anderen Miteigentümern ohne Zustimmung des betreffenden Eigentümers nicht übermitteln. Wenn ein Miteigentümer seine Postadresse nicht bekanntgeben möchte, so hat er eine andere Kontaktmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, wie er von den übrigen Miteigentümern kontaktiert werden kann (GdW-Informationen 2/2018 Seite 9: Eigentümergemeinschaft und Datenschutz- Grundverordnung; GdW-Informationen 1/2019 Seite 13: Buchrezension Datenschutz in Fragen & Antworten). |
Dominator | Siehe Mehrheitseigentümer. |
Durchsetzung von Rechten | Oft reicht es nicht Recht zu haben, sondern man möchte auch Recht bekommen. Dazu ist es notwendig die eigenen Rechte durchzusetzen. Dies erfolgt über Gerichtsverfahren, wenn keine einvernehmlichen Lösungen erzielt werden können. |