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Wohnungseigentum von A – Z

 

Wohnungseigentum in Stichworten

 

Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.

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Begriff Definition
Bauverwaltung
Diese ist von der Bauaufsicht zu unterscheiden. Unter Bauverwaltung versteht man die Betreuungsleistung der Hausverwaltung im Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten. Der Umfang der Bauverwaltung kann sehr unterschiedlich gestaltet sein, je nachdem ob die Ausschreibung und Rechnungskontrolle extern vergeben ist, oder von der Verwaltung besorgt wird. Nicht umfasst von der Bauverwaltung ist die örtliche Bauaufsicht.
Bauwerksbuch
Ist eine Dokumentation hinsichtlich von Gebäuden. Dieses wird oftmals durch Bauordnungen verpflichtend vorgesehen. In den meisten Fällen wird dieses elektronisch geführt.
Bauzustandsgutachten
Ist ein Gutachten über den Erhaltungszustand eines Gebäudes. Wenn Wohnungseigentumsobjekte von einem Wohnungseigentumsorganisator verkauft werden, die mehr als zwanzig Jahre alt sind, haftet der Wohnungseigentumsorganisator dem Käufer für einen Zustand des Gebäudes, dass in den nächsten zehn Jahre keine größeren Erhaltungsarbeiten notwendig sind, sofern er vor Vertragsabschluss kein Bauzustandsgutachten vorlegt.
Beendigung eines Mietvertrages
Wenn es sich bei dem vermieteten Objekt um eine Wohnung handelt, die in einem Gebäude liegt, das mehr als zwei selbstständig verwendbare Einheiten aufweist, ist die Beendigung nur nach Maßgabe des Mietrechtsgesetzes zulässig, also nur bei Vorliegen der im MRG genannten Kündigungsgründe. Bei anderen Objekten ist die Beendigung eines Mietvertrages leichter möglich (GdW-Informationen 2/2022 Seite 8: Beendigung eines wirksam befristeten Mietverhältnisses; GdW-Informationen 1/2012 Seite 6f: Beendigung von Mietverträgen).
Beglaubigung
Die Beglaubigung von Unterschriften ist notwendig, wenn Urkunden ins Grundbuch eingetragen werden sollen. Die Beglaubigung wird durch einen Notar vorgenommen. Durch die Beglaubigung wird notariell bestätigt, von welcher Person die Unterschrift geleistet wurde. Daher ist bei Beglaubigung von Unterschriften ein Lichtbildausweis vorzulegen. Die Beglaubigung von Unterschriften ist auch durch Bezirksgerichte möglich.
Begründung von Wohnungseigentum

Ist die Entstehung von Wohnungseigentum. Wohnungseigentum ist ein Miteigentumsrecht an einer Liegenschaft, verbunden mit einem ausschließlichen Nutzungsrecht an abgegrenzten Objekten. Wenn Wohnungseigentum begründet ist, ist dies im Grundbuch in der Aufschrift ersichtlich. Bei den Anteilen der einzelnen Miteigentümer ist vermerkt, mit welchem Wohnungseigentumsobjekt dieses verknüpft ist (GdW-Informationen 4/2021 Seite 2ff: Das geteilte Recht im Wohnungseigentum).

Beirat
Siehe Ausschuss.
Belastungs- und Veräußerungsverbot
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist eine Beschränkung der Verfügungen über das Eigentumsrecht, das durch Vertrag oder Gerichtsentscheidung begründet wird. Es untersagt dem Eigentümer ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten die Liegenschaft zu belasten oder zu veräußern. Ein Belastungsverbot muss nicht mit einem Veräußerungsverbot verknüpft sein. Zumeist wird aber beides vereinbart. Wenn dieses Recht im Grundbuch eingetragen ist, ist die Liegenschaft vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt, nicht aber vor der Klagsanmerkung und Verwertung für das Vorzugspfandrecht zugunsten der Eigentümergemeinschaft oder der Miteigentümer.
Belege

In einer Einnahmen-Ausgaben-Abrechnung hat keine Buchung ohne Beleg zu erfolgen. Der Beleg ist die Rechnung samt Zahlungsbestätigung. Beleg nennt man auch die Beilage zu einem Bankkontoauszug, aus der Details einer Buchung ersichtlich sind.

Belegeinsicht
Der Verwalter ist verpflichtet in die Belege zur Abrechnung Einsicht zu gewähren, sobald er die Abrechnung gelegt hat. Das Recht auf Belegeinsicht besteht zumindest solange als auch die Abrechnung bekämpft werden kann. Während des aktuellen Jahres ist der Verwalter nicht verpflichtet Belegeinsicht zu gewähren, wohl aber besteht die Verpflichtung in Bankkontoauszüge Einsicht zu gewähren (GdW-Informationen 3/2023 Seite Seite 6f: Belegeinsicht; GdW-Informationen 3/2013 Seite 10: Kopien der Bankbelege und Bankauszüge des Rücklagenkontos).
Belegsammlung
Ist die Zusammenstellung der Belege zu einer Abrechnung. Diese hat beim Verwalter zur Einsicht aufzuliegen.
Benützungsregelung
Eine solche kann von allen Miteigentümern schriftlich und einstimmig vereinbart werden. Diese hat Nutzungsrechte an allgemeinen Teilen zum Inhalt. Benützungsregelungen kommen oft hinsichtlich von Kellerabteilen oder Autoabstellplätzen zustande, wenn diese allgemeine Teile der Liegenschaft sind. Auf Antrag von mindestens einem Miteigentümer kann eine Benützungsregelung vom zuständigen Bezirksgericht im Verfahren Außerstreitsachen erlassen oder abgeändert werden (§ 17 WEG, GdW-Informationen 2/2023 Seite 3f).
Berufung

Die Berufung ist das Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen im streitigen Verfahren (also das Rechtsmittel gegen Urteile). Daneben gibt es auch im Verwaltungsverfahren in Gemeinden das Rechtsmittel der Berufung. Es führt zur Überprüfung einer erstinstanzlichen Entscheidung.

Beschattung
Beschattungsvorrichtungen werden in der Regel an der Außenhaut des Gebäudes angebracht und bedürfen daher der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer. Durch die WEG-Novelle 2022 (GdW-Informationen 1/2022 Seite 2ff) wurden Beschattungsvorrichtungen privilegiert, sodass es ausreicht, wenn ein Miteigentümer die übrigen Miteigentümer darüber informiert, dass er beabsichtigt eine Beschattungsvorrichtung zu errichten und mitteilt, dass er von einer Zustimmung ausgeht, sofern nicht innerhalb von zwei Monaten ein Widerspruch von Miteigentümern einlangt. Die Zustimmung der Miteigentümer kann im Fall eines Widerspruchs bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch in einem außerstreitigen Gerichtsverfahren ersetzt werden. Beschattungsvorrichtungen haben sich harmonisch in das Gesamtbild des Gebäudes einzufügen. In den Bauordnungen kann eine Verpflichtung zur Erstattung einer Bauanzeige oder die Notwendigkeit einer Baubewilligung vorgesehen sein. Sowohl die Kosten der Errichtung als auch der Erhaltung von Beschattungsvorrichtungen sind vom jeweiligen Miteigentümer zu tragen. Wenn allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, hat der ändernde Wohnungseigentümer alle Mehrkosten, die durch die Errichtung der Beschattungsvorrichtung entstehen, zu tragen.
Bescheid
Ist eine Form der Entscheidung durch eine Behörde. Diese kann durch Rechtsmittel bekämpft werden. Ganz allgemein ist ein Bescheid eine behördliche Wissens- und Willenserklärung, für die bestimmte Formvorschriften einzuhalten sind, weil ansonsten ein Bescheid ungültig ist.