.

Wohnungseigentum von A – Z

 

Wohnungseigentum in Stichworten

 

Ein umfangreiches Verzeichnis – zum Thema Wohnungseigentum von A wie „Abrechnungseinheit“ über M wie „Minderheitsrechte“ bis Z wie „Zustellbevollmächtigter“ – soll unseren Mitgliedern helfen, die richtigen Worte zu finden, und damit ihre Rechte auch effektiver durchzusetzen.

Suche nach Begriffen
Begriff Definition
Ausschuss

Innerhalb der Eigentümergemeinschaft werden manchmal Personengruppierungen geschaffen, welche die verschiedensten Bezeichnungen tragen (wie beispielsweise „Ausschuss“, „Beirat“, Stiegensprecher“, Hausvertrauensleute, etc.), die der vereinfachten Meinungsbildung innerhalb der Eigentümergemeinschaft dienen sollen, für die es aber keine rechtliche Grundlage gibt und denen keine Vertretungsbefugnis für die Eigentümergemeinschaft oder Eigentümer zukommt. Eine Bevollmächtigung wäre zulässig (siehe Stimmrechtsvollmacht, GdW-Informationen 2/2015 Seite 11f: „Stiegensprecherversammlung“ und die dort genannten anderen Fundstellen).

Außenhaut
Zur Außenhaut gehört die gesamte Gebäudehülle (also insbesondere Dächer, Fassaden, Fenster, Balkone, Terrassen, Loggien, Garagendecken und sonstige Begrenzungen des Gebäudes nach außen). Für die Erhaltung der Außenhaut ist die Eigentümergemeinschaft zuständig. Die Kosten dafür werden aus der Rücklage gedeckt.
Außenstände
Schulden von Miteigentümern können durch die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, gerichtlich eingetrieben werden. Dazu bedarf es keiner gesonderten Vollmacht. Das Wohnungseigentumsgesetz ermächtigt den Verwalter zu einer derartigen Klagsführung. Es enthält sogar den Auftrag an den Verwalter innerhalb von sechs Monaten mit Klage vorzugehen und gibt der Eigentümergemeinschaft die Möglichkeit durch Anmerkung der Klage im Grundbuch das Vorzugspfandrecht auszunutzen.
Außerordentliche Verwaltung
Dazu gehört alles, das über die ordentliche Verwaltung hinausgeht. Innerhalb der außerordentlichen Verwaltung wird unterschieden zwischen Angelegenheiten, die mit Mehrheitsbeschluss entschieden werden können und solchen, die darüber hinausgehen. Darüber hinaus gehende Entscheidungen können nur durch Einstimmigkeit getroffen werden. Insbesondere Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft sind Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung. Die Abgrenzung zur ordentlichen Verwaltung ist oft schwierig, weil der dynamische Erhaltungsbegriff dazu führt, dass bei Reparaturen der Stand der Technik zugrunde gelegt wird. Mehrheitsbeschlüsse der außerordentlichen Verwaltung können auch inhaltlich angefochten werden. Diese Anfechtung ist fristgebunden.
Außerstreitverfahren (oder außerstreitiges Gerichtsverfahren)
Ist eine Verfahrensart, bei der weniger Formalitäten vorgesehen sind als im streitigen Gerichtsverfahren. Es stehen sich trotzdem Verfahrensparteien gegenüber. Diese werden als „Antragsteller“ und „Antragsgegner“ bezeichnet. Diese Verfahrensart ermöglicht es einem Richter teilweise auch von sich aus tätig zu werden, wobei sich auch im außerstreitigen Verfahren der Verfahrensgegenstand nach dem Inhalt des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes richtet, also z.B. bei einem Verfahren auf Rechnungslegung konkrete Beanstandungen durch den Antragsteller notwendig sind (GdW-Informationen 3/2011: Außerstreitverfahren nach Wohnungseigentumsgesetz).