GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth beantwortet Fragen am KURIER-Wohntelefon
Ich bin Wohnungsmieter in einer gemeinnützigen Wohnanlage. Mein Nachbar mietet die Wohnung am Ende des Laubengangs. Er hat vor einiger Zeit am Laubengang eine Kamera montiert. Anfänglich hat diese auch unsere Wohnungstüre gestreift, nun erfasst die Kamera nur mehr die Wohnungstüre des Nachbarn. Anfänglich konnte man nicht erkennen, ob die Kamera in Betrieb ist, nun zeigt ein Leuchtpunkt, ob sie eingeschaltet ist. Darf der Mieter die Kamera nutzen? Ich frage mich auch, ob Daten aufgezeichnet werden.
Wenn die Kamera so angebracht ist, dass nur der Bereich der eigenen Türe erfasst wird, nicht aber die allgemeinen Teile der Liegenschaft, die von den übrigen Miteigentümern benutzt werden, wird es für andere Mieter schwierig sein, gegen eine derartige Kamera vorzugehen. Ob die Anbringung an allgemeinen Teilen der Liegenschaft (in diesem Fall dem Laubengang) zulässig war, oder nicht, muss der Vermieter beurteilen.