GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth gibt Auskunft am Kurier-Wohntelefon.
STIEGENHAUSBELEUCHTUNG
Wie hell muss ein Stiegenhaus in einem Mehrparteienhaus sein? Ich bin über eine Stufe gestolpert, weil der Gang nicht ausreichend beleuchtet ist. Wer haftet dafür?
Es gibt keine genauen Vorschriften für die Beleuchtung eines Stiegenhauses. Es kann daher nicht gesagt werden, ab welcher Helligkeit eine ausreichende Beleuchtung vorliegt. Wenn ein Unfall geschieht, hat das Gericht zu beurteilen, ob die Eigentümergemeinschaft ein Verschulden am Unfall trifft, weil die Ausleuchtung nicht ausreichend war. Jedenfalls muss die Beleuchtung so ausreichend sein, dass Unebenheiten, insbesondere Stiegen, klar zu erkennen sind. Wenn das nicht der Fall ist, kann es zu einer Haftung der Eigentümergemeinschaft kommen. Wenn die nicht ausreichende Beleuchtung, beispielsweise weil Glühbirnen ausgefallen sind, dem Verwalter bereits gemeldet wurde und dieser untätig geblieben ist, ist auch eine Haftung des Verwalters denkbar. Ebenso wäre eine Haftung eines Reinigungsunternehmens denkbar, wenn dieses für die Kontrolle der Glühbirnen zuständig ist. Der Verletzte wird in erster Linie gegen die Eigentümergemeinschaft Ansprüche stellen. Inwieweit dieser dann Rückgriffsansprüche zustehen und oder der Schaden von der Haftpflichtversicherung abgedeckt wird, ist Sache der Eigentümergemeinschaft.