Wenn sich Wärmedämmung nicht rechnet
Der Weg zu günstigen Heizkosten ist teuer ...
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Wenn sich Wärmedämmung nicht rechnet
Der Weg zu günstigen Heizkosten ist teuer ...
Wer zahlt die Reparatur oder die Erneuerung der Fenster?
Jeder einzelne Eigentümer oder die Gemeinschaft?
RA Mag. Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gibt Antwort
„Wohnungseigentum – Geschichte und Gegenwart“
von Mag. Dr. phil. Josef Mentschl, erschienen im Verlag Österreich
Das Buch gibt einen guten Überblick über die Entwicklung des Wohnungseigentums und zeigt Missstände der Vergangenheit auf, die bis in die Gegenwart reichen. Für alle, die nicht an das Gute im Wohnungseigentum glauben (können).
Der Autor ist Gründer und langjähriger Obmann (1964-2009) der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Zum Thema Intelligente Messgeräte (smart meters) hatten die GdW-Informationen 2/2012 Seite 9 berichtet. Dem am 6. August 2013 kundgemachten Bundesgesetzblatt – BGBl. I Nr. 174/2013 kann eine Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010 entnommen werden. In § 83 Abs. 1 dieses Gesetzes ist vorgesehen, dass der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen hat.
Eine gute Hausverwaltung ist Goldes wert, eine schlechte ein echter Risikofaktor. Denn der Verwalter hat weitreichende Befugnisse, die sich im Außenverhältnis nicht einschränken lassen. (Die Presse, 25.3.2013)
Am 1. Dezember 2012 treten mit dem neuen Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012) strengere Regeln für den Energieausweis in Kraft. Wer ab dann als Verkäufer oder Vermieter/Verpächter eines Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes keinen Energieausweis vorlegt, muss mit Sanktionen rechnen.
Bereits seit 2009 ist der Verwalter verpflichtet, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung dafür zu sorgen, dass ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis für das gesamte Gebäude vorhanden ist, soweit nicht von allen Wohnungseigentümern anderes vereinbart oder von der Mehrheit der Wohnungseigentümer anderes beschlossen wird.
In der Zeitschrift GdW-Informationen Nr. 4/2012 ist leider ein Tippfehler passiert, der in der Online–Version korrigiert ist.
Auf Seite 14 in der ersten Spalte 30. Zeile soll es richtig heissen: "Der Oberste Gerichtshof qualifiziert jede Änderung als Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung."
Die Nr. 1 der GdW-Informationen 2012 ist erschienen.
Die Zeitschrift beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem wichtigen Thema Erhaltung und Instandhaltung im Wohnungseigentum.
Dabei wird unter anderem auch das Spezialthema Fenster aufgegriffen.
Grundsätzlich sind Fenster ein Teil der Außenhaut (bei Kastenfenstern die Außenfenster) und damit von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten ...
Ausführliche Details dazu finden Sie in der Nr. 1 der GdW-Informationen 2012, S. 4-5.
Mitglieder finden die Zeitschrift mit dem Leitartikel hier zum Download.
Ist Ihr Verwalter seiner Verpflichtung zur Legung einer Vorausschau rechtzeitig und ausreichend nachgekommen?
Der Verwalter ist nach § 20 Abs 2 WEG zwingend verpflichtet, den Wohnungseigentümern bis spätestens zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode – dh bis 31.12. – auf die in § 24 Abs 5 WEG beschriebene Weise (Aushang im Haus und Zustellung an jeden Miteigentümer) eine Vorausschau zur Kenntnis zu bringen.
Aus der Vorausschau haben sich die in absehbarer Zeit notwendigen ... Erhaltungs- ... Verbesserungsarbeiten, die dafür erforderlichen Beiträge zur Rücklage sowie ... die Bewirtschaftungskosten und die sich daraus ergebenden Vorauszahlungen zu ergeben ...
Die GdW nimmt Stellung zum Entwurf eines Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012 – EAVG 2012
Die GdW tritt gegen eine verschärfte Haftung der Wohnungseigentümer durch das Energieausweisvorlagegesetz auf und dafür, den Verwalter stärker in die Pflicht zu nehmen, wenn er seinen Pflichten nicht nachkommt.
Die komplette Stellungnahme der GdW und der Gessetzesentwurf kann hier abgerufen werden.
Die GdW nimmt Stellung zum Entwurf eines Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetzes – LobbyG
Im Zuge des Begutachtungsverfahrens hat die GdW aufgezeigt, dass Vereine (wie die GdW), die sich ausschließlich aus Mitgliedsbeiträgen finanzieren, gemeinnützig und parteiungebunden agieren, vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes auszunehmen sind. Denn Sinn und Zweck des Gesetzentwurfs soll ja sein, eigennützig tätige Personen und Vereinigungen zu erfassen, was jedoch bei einer Vereinigung wie der GdW nicht der Fall ist.
Die komplette Stellungnahme der GdW kann hier abgerufen werden.
Ist Ihr Verwalter seiner Verpflichtung zur Legung einer Abrechnung rechtzeitig und ausreichend nachgekommen?
Die vom Gesetz vorgegebene Abrechnungsperiode ist das Kalenderjahr. Der Verwalter ist verpflichtet, die Abrechnung jedem Wohnungseigentümer binnen sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu übermitteln (§ 34 Abs 1 WEG). Eine Abrechnung hat alle die Liegenschaft betreffenden Geldflüsse zu bezeichnen, alle Einnahmen- und Ausgabenposten detailliert anzugeben, damit der einzelne Wohnungseigentümer die ziffernmäßige Richtigkeit kontrollieren kann ...
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