Sehr geehrtes Mitglied der GdW! Für Sie haben wir unsere Beratungsmöglichkeiten bestmöglich angepasst. Unsere Erreichbarkeit wurde vereinheitlicht. Ab Jänner 2022 sind wir nun Montag, Mittwoch und Donnerstag von 15.00 - 18.00 Uhr telefonisch für Sie erreichbar.
Unsere Berater erreichen Sie Montag und Mittwoch unter der Telefonnummer 0664 / 214 91 75.
An Donnerstagen unter 0664 / 995 10 149 (RA Mag. Sigrid Räth), 0664 / 214 91 75 (Dr. Werner Steiner) und 0660 / 175 59 42 (em. RA Dr. Wolfgang Schwarz).
Weiterhin bleibt die bewährte Möglichkeit Anfragen per E-Mail oder Brief zu übermitteln aufrecht (E-Mail-Anfragen werden in der Regel innerhalb einer Woche beantwortet, postalische Beantwortung dauert durch den Postweg etwas länger).
Aktuelles | GdW
Neue Beratungszeiten
Bauordnungsnovelle 2021
Die GdW nimmt Stellung zur Bauordnungsnovelle 2021 Land Wien
Entwurf WEG-Novelle 2022
Die GdW nimmt Stellung zum Ministerialentwurf WEG-Novelle 2022.
Im Gedenken an den Vereinsgründer
In Dankbarkeit und mit großer Hochachtung denken wir an Herrn Prof. Dr. Josef Mentschl der im Oktober 2020 verstorben ist.
Er war der Gründer und jahrzehntelang die Seele der GdW, des gemeinnützigen Vereines „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“. Seine enorme Tatkraft und seine Zivilcourage werden uns Vorbild bleiben, um die Aufgaben des Vereines in seinem Sinne zu erfüllen.
Merkblatt Verwalterwechsel
Im Mitgliederbereich unter Sonderinformationen finden Sie neu ein Merkblatt zur Kündigung und Neubestellung des Verwalters.
Merkblatt Abrechnung
Im Mitgliederbereich unter Sonderinformationen finden Sie neu das Merkblatt Abrechnung zum Download.
COVID-19-Gesetze: Das Bundesministerium für Justiz gegenüber der GdW
Der Obmann der GdW hatte am 5. April 2020 das Bundesministerium für Justiz zu einer Mitteilung eingeladen, ob Wohnungseigentümer (wie Mieter) bei erheblicher Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Betriebskosten, Heiz- und Warmwasserkosten sowie Rücklagenbeiträge an Verwalter NICHT zahlen müssten. Denn Frau Bundesministerin für Justiz hatte am 3. April 2020 im Nationalrat festgehalten, dass die Stundungsmöglichkeiten (für Mieter) auch die von diesen zu entrichtenden Betriebskosten umfassen.
Das Bundesministerium für Justiz hiezu: BMJ Stellungnahme
GdW Stellungnahme zur Stundung Wohnungsmieten in COVID-19 Gesetzen
Die GdW hat den Klubs der im Parlament vertretenen Parteien und BereichssprecherInnen Finanzen und Wohnen am 2. April 2020 folgende Äußerung übermittelt (in Vorbereitung auf die Sitzung des Nationalrats am 3. April 2020):
Merkblatt Mietzinsbildung
Das Merkblatt Mietzinsbildung wurde aktualisiert und steht für Mitglieder zum Download bereit.
Koalitionsverhandlungen zwischen Grünen und ÖVP
Was die GRÜNEN und die ÖVP der GdW versprochen haben
Stellungnahme zur WGG-Novelle
Die GdW hat zur geplanten Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes eine Stellungnahme eingebracht.
Pleite eines Verwalters
Aus aktuellem Anlass die wesentlichen Tipps für Wohnungseigentümer bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Verwalter: Grundsätzlich beendet die Insolvenz das Verwaltungsverhältnis nicht. Oft besteht aber das Interesse der Miteigentümer das Vertragsverhältnis zu beenden. Eine fristlose Kündigung des Verwalters durch die Eigentümergemeinschaft ist möglich. Eine solche fristlose Kündigung ist an den Insolvenzverwalter zu richten. Diese fristlose Kündigung bedarf einer Begründung und eines Mehrheitsbeschlusses (zur Beschlussfassung siehe GdW-Informationen 2/2012 Seite 2ff und GdW-Informationen 1/2014 Seite 2ff). Der Beschlusswortlaut könnte z.B . wie folgt lauten: „Im Hinblick darauf, dass sich Ihre finanzielle Situation, wie aus der Insolvenzdatei ersichtlich ist, sehr schlecht darstellt, kündigt die Eigentümergemeinschaft in …. fristlos mit sofortiger Wirkung den mit Ihnen bestehenden Verwaltungsvertrag “.
Vermietung Altbaueigentumswohnung: Neue Richtwerte mit 1. April 2019
Die meisten Wohnungen in Gebäuden, die mit Baubewilligung bis zum 8. Mai 1945 erbaut wurden, dürfen nur zum Richtwertmietzins vermietet werden. Der „Richtwert“ ist ein für jedes Bundesland gesondert vorgegebener Eurobetrag. Die konkrete Wohnungsmiete wird mit wohnungsspezifischen Zu- und Abschlägen errechnet. Eine aktuelle Änderung der Richtwerte wird mit 1. April 2019 mietrechtlich wirksam (laut am 12. März 2019 ausgegebenem Bundesgesetzblatt – BGBl. II Nr. 70/2019). Wesentlich: Das Erhöhungsbegehren des Vermieters hat 14 Tage vor dem Zinstermin, ab dem der Vermieter die Erhöhung einfordern will, beim Mieter einzulangen.
Grundsätzlich zur Vermietung einer Eigentumswohnung: GdW-Informationen 3/2015 Seite 2ff und GdW-Informationen 4/2015 Seite 6ff.
Die neuen Richtwerte betragen: Burgenland € 5,30 Kärnten € 6,80 Niederösterreich € 5,96 Oberösterreich € 6,29 Salzburg € 8,03 Steiermark € 8,02 Tirol € 7,09 Vorarlberg € 8,92 Wien € 5,81.
Mietvertrag und Merkblatt Vermietung
Beim Abschluss eines Mietvertrages können zahlreiche Fehler passieren, die in der Folge teuer für den Vermieter werden. Rechtzeitige Beratung zahlt sich aus. Wir haben unser Muster eines Mietvertrages auf der Homepage erneuert. Für unsere Mitglieder steht das Vertragsmuster zum Download bereit. Auch das Merkblatt Vermietung wurde erneuert.