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GdW-Beraterin RA Mag. Sigrid Räth in der Kleine Zeitung

In der Balkongestaltung hat man weitgehend Freiheiten

Eine Leserin der Kleine Zeitung würde auf dem Balkon ihrer Eigentumswohnung gern ein paar Veränderungen vornehmen und fragt sich: „Gibt es dabei besondere Vorschriften zur Gestaltung?“ Dass sie darauf achten würde, Abstand zur Fassade des Hauses zu halten, verstehe sich für sie von selbst. „Ich würde auch alles fachgerecht von einer Firma machen lassen“, sagt sie.

Gleichzeitig beschäftigt sie die Frage, ob sie es tatsächlich hinnehmen muss, dass einer der Mieter im Haus den Stiegenhausbereich ständig als Wohnraum mitbenützt, indem er dort seine Wäschespinne aufstellt.

Die Juristin RA Mag. Sigrid Räth vom Verein „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sagt dazu: „Für die Balkongestaltung gibt es keine besonderen Vorschriften, es darf allerdings die Außenansicht des Gebäudes nicht verschlechtert werden. Insbesondere Verbauten und dergleichen seien nicht zulässig.“

Zur zweiten Frage sagt Räth: „Eine Benutzung des Ganges zum Trocknen der Wäsche bzw. zum Abstellen diverser Gegenstände ist nicht zulässig. Gegen die Ablagerung von Gegenständen kann jeder Miteigentümer mit Unterlassungsklage gegen die Verursacher vorgehen.“ Ein derartiger Anspruch könne auch an die Eigentümergemeinschaft abgetreten werden, was zur Folge habe, dass die Eigentümergemeinschaft den Anspruch gegen den Miteigentümer geltend machen könne.