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Die meisten Wohnungen in Gebäuden, die mit Baubewilligung bis zum 8. Mai 1945 erbaut wurden, dürfen nur zum Richtwertmietzins vermietet werden. Der „Richtwert“ ist ein für jedes Bundesland gesondert vorgegebener Eurobetrag. Die konkrete Wohnungsmiete wird mit wohnungsspezifischen Zu- und Abschlägen errechnet. Eine aktuelle Änderung der Richtwerte wird mit 1. April 2019 mietrechtlich wirksam (laut am 12. März 2019 ausgegebenem Bundesgesetzblatt – BGBl. II Nr. 70/2019). Wesentlich: Das Erhöhungsbegehren des Vermieters hat 14 Tage vor dem Zinstermin, ab dem der Vermieter die Erhöhung einfordern will, beim Mieter einzulangen.
Grundsätzlich zur Vermietung einer Eigentumswohnung: GdW-Informationen 3/2015 Seite 2ff und GdW-Informationen 4/2015 Seite 6ff.
Die neuen Richtwerte betragen: Burgenland € 5,30 Kärnten € 6,80 Niederösterreich € 5,96 Oberösterreich € 6,29 Salzburg € 8,03 Steiermark € 8,02 Tirol € 7,09 Vorarlberg € 8,92 Wien € 5,81.