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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth in der Kleine Zeitung

FRAGE: Auf einigen Parkplätzen unserer Wohnhausanlage befinden sich Hinweistafeln, dass nur Besucher diese allgemeinen Parkplätze benutzen dürfen, nicht die Eigentümer. Bei einem Verstoß dagegen werden rechtliche Schritte angedroht. Was ist davon zu halten?

ANTWORT: Wer auf den Parkplätzen im allgemeinen Eigentum parken darf, ist mit einer einstimmigen Benutzungsregelung zu fixieren. Wenn es sich nach dieser Widmung um allgemeine Teile handelt und festgelegt wurde, dass diese nicht für Dauerparker zur Verfügung stehen, kann per Hausordnung festgelegt werden, wie lange Autos abgestellt werden dürfen. Ansonsten interpretiere ich es so, dass kein Eigentümer einen Parkplatz dauerhaft benützen bzw. blockieren darf. Das Auto beispielsweise über Nacht dort abzustellen, würde ich nicht problematisch sehen. Das Aufstellen von Schildern führt nicht zu einer Widmung der Parkplätze. Meist findet sich im Wohnungseigentumsvertrag eine Regelung zu solchen Themen.