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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth erklärt in der Kleine Zeitung die Rechtslage bei einem Fenstertausch.

Vor drei Jahren wurden die Fenster unseres Hauses mit Eigentumswohnungen von einer Fachfirma „gewartet“ und großteils für gut befunden. Jetzt wollen acht Eigentümer die Fenster „bei Bedarf“ austauschen und die Kosten aus der Instandhaltung bezahlen. Ist das okay?

Die Reparatur oder der Austausch von Fenstern stellt eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung dar. Dabei wird mit Mehrheitsbeschluss bestimmt, welche Arbeiten durchgeführt werden. Ist eine Maßnahme außerordentlich unwirtschaftlich, kann das dazu führen, dass sie als Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung qualifiziert wird. Der Unterschied liegt in den Anfechtungsmöglichkeiten des Mehrheitsbeschlusses. In beiden Fällen ist aber ein Mehrheitsbeschluss ausreichend. Die Verwaltung ist verpflichtet, bis 31. 12. jedes Jahres eine Vorausschau für die nächsten Jahre zu legen. In diese müssten auch die auszutauschenden Fenster und die voraussichtlichen Kosten aufgenommen werden. Die Verwaltung muss einen Vorschlag machen, wie diese Kosten abgedeckt werden.
Dabei kommt eine Einmalzahlung ebenso infrage wie eine Kreditaufnahme. Auch ein Kredit ist eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung und kann mit Mehrheitsbeschluss erfolgen. Wenn Kreditaufnahme beschlossen wird, kann sich kein Miteigentümer durch Einmalzahlung davon befreien. Dann wird ein Kredit für die Eigentümergemeinschaft aufgenommen und üblicherweise auch über die Rücklage zurückgezahlt.