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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth in der Kleine Zeitung

Wir sind eine Eigentümergemeinschaft und es soll über die Sanierung von Fenstern und Balkonen abgestimmt werden. Wie funktioniert das genau? Hat jeder Bewohner eine Stimme oder geht es nach der Anzahl der Menschen pro Wohnung?

Dazu erklärt Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Wenn Wohnungseigentum begründet ist, erfolgt die Abstimmung nach den im Grundbuch aufscheinenden Anteilen. Das bedeutet, dass jede abgegebene Stimme mit den Anteilen im Grundbuch bewertet wird. Im Fall von Eigentümerpartnerschaft sind die abgegebenen Stimmen nur dann wirksam, wenn beide Eigentümerpartner gleichlautend abgestimmt haben.

Für eine Beschlussfassung gibt es verschiedene Formvorschriften, wie insbesondere die Verpflichtung, alle Miteigentümer von der beabsichtigten Beschlussfassung zu verständigen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Eine Sanierung kann mit einfacher Mehrheit (mehr als 50 % nach Anteilen im Grundbuch) beschlossen werden. Die überstimmte Minderheit ist an diesen Beschluss gebunden. Wenn ein derartiger Beschluss zustande kommt, müssen alle Miteigentümer verständigt werden und die Verständigung ist im Haus auszuhängen. Der Aushang löst die Frist für die Beschlussanfechtung aus.

In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung (dazu gehört auch die Sanierung) beträgt die Anfechtungsfrist einen Monat und ist nur wegen Verletzung von Formvorschriften, Rechtswidrigkeit oder fehlender Mehrheit möglich. Wenn es sich um eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung handelt (insbesondere Veränderungen) kann der Beschluss zusätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten angefochten werden. In diesem Fall können auch inhaltliche Argumente gegen den Beschluss vorgebracht werden.

Die Beschlussanfechtung erfolgt durch einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht.

Mehr zum Thema: GdW-Informationen 1/2014 Seite 2ff (Überprüfung von Mehrheitsbeschlüssen in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung) und GdW-Informationen 2/2012 Seite 2ff (Beschlussfassung).