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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth im Immo-Kurier

In einer Mietwohnung gilt folgendes: „Ist die Leitung kaputt oder geht von ihr eine Gesundheitsgefährdung aus – zum Beispiel durch einen zu hohen Bleigehalt im Wasser, wie er bei veralteten Rohren vorkommen kann –, ist der Vermieter für die Behebung des Schadens zuständig“, sagt Sigrid Räth, Rechtsanwältin und Wohnrechtsexpertin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Um die Behebung von Schäden im Inneren der Wohnung, wie eine tropfende Armatur oder eine rinnende WC-Spülung, muss sich der Mieter selbst kümmern.

Ein wenig anders ist die Situation zwischen einem einzelnen Wohnungseigentümer und der Eigentümergemeinschaft. Eine Gesundheitsgefährdung ist hier kein Grund für eine Erhaltungspflicht der Gemeinschaft. „Ein Bleirohr muss jeder Eigentümer auf eigene Kosten austauschen. Wenn aber die Leitung undicht ist, hat das eine Durchfeuchtung der Bausubstanz und damit einen schweren Schaden des Hauses zur Folge. Die Behebung eines solchen ist immer Sache der Gemeinschaft“, erklärt Räth.

Leider erkennt man einen Wasserrohrbruch oder eine Leck in der Leitung meistens erst dann, wenn man bereits den Wasserfleck an der Wand sieht. Sobald man Schaden bemerkt, sollte man ihn der Hausverwaltung melden – das gilt sowohl für Mieter als auch für Eigentümer. Die Verwaltung hat sich sofort um die Behebung des Schadens zu kümmern.

„Um zu vermeiden, dass eine defekte Leitung lange unentdeckt bleibt, sollte man den Hauptwasserhahn abdrehen, bevor man für längere Zeit auf Urlaub fährt“, sagt Sigrid Räth. „Achten Sie aber darauf, dass Sie den richtigen erwischen und nicht dem Nachbarn das Wasser abdrehen. In alten Häusern ist die richtige Zuordnung oft gar nicht so einfach.“