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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth gibt Auskunft am Kurier-Wohntelefon.

Eine Familie hat vor Kurzem eine Wohnung in unserem Haus gekauft und will jetzt eine Satelliten-Schüssel installieren lassen. Muss ich das akzeptieren?

Grundsätzlich hat zwar jeder das Recht, unterschiedliche Sender zu empfangen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Miteigentümer eigenmächtig Empfangsanlagen installieren darf. Da Satellitenempfangsanlagen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft angebracht werden, ist die Zustimmung der übrigen Miteigentümer erforderlich. Wenn Miteigentümer diese Zustimmung verweigern, kann die Ersetzung der Zustimmung gemäß § 16 WEG beim zuständigen Bezirksgericht beantragt werden. Diese Ersetzung der Zustimmung bewirkt aber nicht, dass ein Miteigentümer an einer beliebigen Stelle seine Empfangsanlage errichten darf. Die Miteigentümer sind verpflichtet, den Anschluss oder die Erweiterung einer Gemeinschaftsanlage zu dulden. Das hat zur Folge, dass nicht für jede Wohnung eine Empfangsanlage errichtet wird, sondern in der Regel eine Gemeinschaftsanlage, die den Empfang verschiedensprachiger Sender ermöglicht.

Unser 40 Jahre altes Haus soll saniert werden. Die Hausverwaltung ist zugleich Bauträger und hat sich selbst den Auftrag zugeschanzt. Ist diese Vorgangsweise rechtens?

Wenn eine Hausverwaltung beabsichtigt, einen Auftrag an sich selbst zu erteilen, muss sie die Miteigentümer über dieses Insichgeschäft informieren. Sollte die Verwaltung gleichzeitig noch Miteigentümer der Liegenschaft sein, so kommt ihr als Miteigentümer kein Stimmrecht zu, wenn ein Recht oder Rechtsverhältnis mit ihr selbst betroffen ist. Die Miteigentümer sollten darauf achten, dass die Verwaltung ihrer Verpflichtung nachkommt, mehrere vergleichbare Kostenvoranschläge einzuholen und dass die Vergabe an den Bestbieter erfolgt. Vergabe an den Bestbieter meint nicht den Billigstbieter, sondern dass auch Erfahrungen miteinfließen. Beispielsweise ist ein Anbieter nicht Bestbieter, wenn der Verwaltung aus einer früheren Auftragsvergabe bekannt ist, dass zahlreiche Mängel bestanden haben. Auch wenn bekannt ist, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens droht, wird es sich nicht um den Bestbieter handeln, weil durch das Insolvenzverfahren die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aussichtslos erscheint.

 

Zu unserem Haus gibt es zwei Zufahrten. Die Straße hinter dem Haus liegt zum Teil auf unserem Grund, zum Teil gehört er der Kirche. Wir nutzen die Straße seit vielen Jahren. Auch im Grundbuch ist ein Servitutsrecht für einen Teil der Straße angemerkt. Nun geht es darum, dass die Straße saniert werden soll, wir sollen uns finanziell beteiligen. Allerdings wurde die Straße vor ein paar Wochen mit einem Schranken versehen, der die meiste Zeit geschlossen ist. Kann uns die Benützung der Straße untersagt werden?

Wenn an eine Straße ein grundbücherlich sichergestellte Servitutsrecht besteht, können sich die Servitutsberechtigten bei Absperrung der Straße mit Besitzstörungsklage oder Unterlassungsklage zur Wehr setzen. Eine Besitzstörungsklage müsste innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnis der Störung und Kenntnis des Störers (Auftraggeber der Schrankens) beim zuständigen Bezirksgericht einlangen. Für die Unterlassungsklage muss diese Frist nicht eingehalten werden. Im Besitzstörungsverfahren wird geprüft, wer vor dem Eingriff ruhigen Besitz hatte und wer diesen gestört hat. Es kommt zu keiner Prüfung des Rechtes an sich. Im Gegensatz dazu muss bei der Unterlassungsklage das Recht zur Benutzung bewiesen werden. Nachdem in diesem Fall das Servitutsrecht auch im Grundbuch ersichtlich ist, sollte es kein Problem darstellen, dieses Recht beweisen zu können. Wenn Sie sich aber nicht rechtzeitig wehren und Ihren Unterlassungsanspruch nicht innerhalb von drei Jahren geltend machen, erlischt ihr Servitutsrecht.

Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Wegeberechtigte für die Erhaltung der Straße aufzukommen. Wenn die Straße nicht nur von ihm benutzt wird, sind die Erhaltungskosten anteilig zu tragen.