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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth gibt Auskunft am Kurier-Wohntelefon.

In unserem Haus wird das Dachgeschoß ausgebaut. Die Verwaltung will nun von allen Eigentümern eine Vollmacht. Soll ich so etwas unterschreiben? Welche Risiken gehe ich damit ein?

Bei der Erteilung einer Vollmacht ist immer auf den Umfang der Vollmacht zu achten. Eine ganz allgemeine Vollmacht für den Dachgeschoßausbau birgt vielfältige Gefahren. Dabei sollte grundsätzlich auch berücksichtigt werden, welche Zustimmungen bereits erteilt wurden bzw. welche Zustimmungsverpflichtungen sich bereits in abgeschlossenen Verträgen finden. Über das Ausbauprojekt sollte man sich als Miteigentümer informieren und versuchen, eine Vereinbarung zustande zu bringen, die Gefahren im Zusammenhang mit dem Dachgeschoßausbau absichert. Ein Dachgeschoßausbau bringt für die übrigen Miteigentümer unter anderem die Gefahr mit sich, dass im Zuge des Ausbaus – aus welchen Gründen auch immer – das Dach offen bleibt und Wasser eindringen kann. Gründe dafür können zum Beispiel Zahlungsunfähigkeit des Ausbaues, Insolvenz der Baufirma oder ein Baustopp durch die Baubehörde weil nicht den Plänen entsprechend gebaut wird sein.

Wir hatten einen Kellerbrand im Haus, der einige Folgeschäden in mehreren Eigentumswohnungen nach sich gezogen hat. Es gab zum Beispiel Ruß in den Wohnungen und kaputte Leitungen. Wer zahlt die Sanierung und Reinigung?

Für derartige Schäden sollte die Feuerversicherung des Hauses aufkommen. Es werden nicht nur die primären Brandschäden gedeckt, sondern auch die Folgeschäden.

 

Ich bin Eigentümer einer Wohnung mit einer Loggia. Wer zahlt die Reparatur des Geländers?

Da das Geländer der Loggia ein funktioneller Teil der Außenhaut des Gebäudes ist, steht dieses in der Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft. Die Kosten für die Instandhaltung sind daher von allen Miteigentümern entsprechend ihrer grundbücherlichen Anteile zu tragen, sofern keine davon abweichende schriftliche und einstimmige Vereinbarung sämtlicher Miteigentümer vorliegt. Eine derartige Vereinbarung aller Miteigentümer ist auch dann wirksam, wenn sie nicht im Grundbuch angemerkt ist. Die Anmerkung im Grundbuch ist möglich, es besteht jedoch keine Verpflichtung dazu. Alle später hinzukommenden Miteigentümer sind an diese Vereinbarung gebunden, dies unabhängig davon, ob die Anmerkung im Grundbuch erfolgt ist oder nicht.