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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth gibt Auskunft am Kurier-Wohntelefon.

Ich habe meine Eigentumswohnung erst auf drei und dann auf fünf Jahre vermietet. Jetzt würde ich an denselben Mieter gerne noch mal auf drei Jahre vermieten. Damit komme ich aber auf mehr als zehn Jahre. Ist das erlaubt?

Eine befristete Vermietung einer Eigentumswohnung ist ohne Obergrenze möglich. Jeder Mietvertrag muss eine Mindestlaufzeit von drei Jahren vorsehen. Es ist kein Problem, wenn mehrere Verträge nacheinander mit dem gleichen Mieter abgeschlossen werden, sofern die Laufzeit des Vertrages bzw. der Verlängerung drei Jahre oder mehr beträgt. Bereits seit Jahren ist die frühere Obergrenze von zehn Jahren für Kettenverträge aufgehoben. Wird eine Befristung von weniger als drei Jahren vereinbart, so ist diese unwirksam und es entsteht ein unbefristeter Mietvertrag.

Ich bin Mieterin einer Genossenschaftswohnung. Der Gemeinschaftskeller ist so vollgeräumt, dass man ihn nicht nutzen kann. Das ist sicher ein feuerpolizeiliches Problem. Wir haben eine bestimmte Hauspartei in Verdacht. Was können wir tun?

Sie können die Hausverwaltung informieren, dass Sie den Verdacht haben, dass diese Ablagerungen von einer bestimmten Hauspartei stammen. Wenn Sie befürchten, dass sich brennbare Gegenstände darunter befinden, können Sie bei der Feuerpolizei Anzeige erstatten. Die Hausverwaltung hat die Möglichkeit, die betreffende Hauspartei zur Räumung aufzufordern bzw. eine Räumung in die Wege zu leiten.

 

In unserer Eigentumsanlage wurden die Balkone auf Kosten aller saniert. Ich wohne im Erdgeschoß und habe statt einem Balkon einen Garten. Über die Jahre ist der Bodenbelag aus Kopfsteinpflaster eingesunken. Zahlt das auch die Gemeinschaft?

Balkone sind allgemeine Teile der Liegenschaft, da sie Teil der Außenhaut sind. Ebenso wie alle anderen funktionellen Teile der Außenhaut fallen diese in die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft. Dies bedeutet, dass alle Miteigentümer entsprechend ihrer grundbücherlichen Anteile für die Kosten aufzukommen haben. Davon abweichende Regelungen können schriftlich und einstimmig festgelegt werden. Wenn sich Defekte nur auf den Bodenbelag (zum Beispiel die Fliesen) beziehen, fällt dies in die Erhaltungspflicht des jeweiligen Eigentümers. Wenn die Fliesen jedoch beispielsweise entfernt werden müssen, um die Feuchtigkeitsisolierung zu erneuern, so hat die Eigentümergemeinschaft auch für die Wiederaufbringung der Fliesen aufzukommen. Da der Boden im Garten keine Funktion als allgemeiner Teil der Liegenschaft hat und keinen Teil der Außenhaut darstellt, hat (wenn es sich um Eigengärten handelt) für derartige Kosten der Eigentümer aufzukommen.

 

In der Eigentümerversammlung gab es eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit über eine Änderung der Rücklage. Müssen auch die Nicht-Anwesenden befragt werden oder ist der Beschluss bereits gültig?

Wenn in der Einladung zur Eigentümerversammlung die Abstimmung über die Höhe der Rücklage angekündigt ist, kann in der Versammlung darüber abgestimmt werden. Die Festlegung der Rücklagenbeiträge erfolgt mit einfacher Mehrheit nach grundbücherlichen Anteilen. Wenn bei der Abstimmung in der Eigentümerversammlung eine Mehrheit nach grundbücherlichen Anteilen zustande kommt, müssen die Nicht-Anwesenden nicht befragt werden. Es reicht aus, wenn diese über das Zustandekommen des Beschlusses informiert werden. Mit der Verständigung muss auch die Information verbunden sein, dass der Beschluss innerhalb eines Monats beim zuständigen Bezirksgericht angefochten werden kann. Wenn in der Eigentümerversammlung nicht alle Miteigentümer anwesend sind und sich keine Mehrheit für den Beschluss ergibt, besteht die Möglichkeit, die nicht anwesenden Miteigentümer von diesem „Rumpfbeschluss“ zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich an der Abstimmung zu beteiligen. Für die Stimmabgabe ist eine Frist zu setzen. Solange die Äußerungsfrist noch zumindest einem Miteigentümer offensteht, sind die übrigen Miteigentümer an die bereits abgegebene Stimme nicht gebunden und können ihre Zustimmung zurückziehen. Nach Ende der Äußerungsfrist ist eine Abänderung des Stimmverhaltens nicht mehr zulässig.