GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth beantwortet Fragen am KURIER-Wohntelefon

Wir sind Wohnungseigentümer in einem Haus mit 22 Wohnungen und haben jetzt eine hohe Nachzahlungsforderung bekommen. € 350,00 für die Wohnung, € 50,00 für die Garage. Aufgefallen ist uns, dass die Gebäudeversicherung nun doppelt so hoch ist. Die Hausverwaltung hat uns nicht vorab informiert und die Erhöhung nicht in der Vorschau angekündigt. Ist das korrekt? Darf der Verwalter eine Honorarnote verrechnen, weil er eine Auskunft beim Rechtsanwalt betreffend einer Wallbox für einen einzelnen Eigentümer eingeholt hat?

Der Verwalter ist verpflichtet bis Jahresende eine Vorausschau für die kommenden Jahre zu legen. Dabei hat er auch die voraussichtlichen Erhöhungen anzukündigen und die künftigen Kosten abzuschätzen. Dies betrifft nicht nur künftige Reparaturen, sondern auch die Entwicklung der Betriebskosten. Hellseherische Fähigkeiten darf man vom Verwalter allerdings nicht erwarten. Hinsichtlich der Versicherung wäre zu hinterfragen, ob die Erhöhung der Versicherung für den Verwalter bereits im Vorfeld absehbar war, oder ob sich diese aufgrund eines besonders schlechten Schadenverlaufs als Alternative zu einer Kündigung durch die Versicherung ergeben hat. Selbst wenn es der Verwalter ungerechtfertigt unterlassen hat in der Vorausschau auf die Erhöhung hinzuweisen, ändert das nichts daran, dass der Saldo der Abrechnung zu bezahlen ist, wenn diese Kosten tatsächlich aufgelaufen sind. Bei der Kontrolle der Abrechnung ist es jedenfalls sinnvoll auch in die Belegsammlung Einblick zu nehmen und zumindest stichprobenartig zu überprüfen, ob die Abrechnung mit den Belegen übereinstimmt. Die Abrechnung hat als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gestaltet zu sein. Das bedeutet, dass alle Eingänge und alle Auszahlungen eines Jahres in der Abrechnung aufzuscheinen haben. Der Verwalter muss grundsätzlich keine umfassende juristische Ausbildung haben und darf daher in kritischen Rechtsfragen Juristen beiziehen. Dies allerdings nur in Fällen, die für die Eigentümergemeinschaft relevant sind und nicht für einzelne Eigentümer. Denkbar wäre es aber, dass die Wallbox eines Eigentümers auch Auswirkungen auf die Eigentümergemeinschaft hat, wenn beispielsweise eine Erhöhung der Anschlusswerte nötig wird, da die bisherige Zuleitung nicht ausreicht. In derartigen Fällen ist es sinnvoll in die Belege der Abrechnung Einsicht zu nehmen und festzustellen, mit welcher Fragestellung der Anwalt befasst wurde.