GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth beantwortet Fragen am KURIER-Wohntelefon
Wir sind eine Wohnungseigentumsgemeinschaft. Ein Eigentümer hat sich wegen der Nutzwertfestsetzung an die Schlichtungsstelle gewandt – ohne die anderen Eigentümer zu informieren. Ist das zulässig? Laut Protokoll hat der Hausverwalter den Miteigentümer zum Termin begleitet. Ist das überhaupt seine Aufgabe?
Durch die Nutzwertfestsetzung werden die Anteile der Miteigentümer an einer Liegenschaft festgelegt. Zusätzlich zur Nutzwertfestsetzung ist auch eine schriftliche und einstimmige Vereinbarung aller Miteigentümer erforderlich, um Wohnungseigentum zu begründen. Eine neue Festsetzung der Nutzwerte kann erfolgen, wenn später Änderungen eintreten, oder auch wenn eine ursprüngliche Unrichtigkeit der Nutzwertfestsetzung vorliegt. Bei nachträglichen Änderungen ist die Antragstellung nur befristet möglich. Voraussetzung für eine Berichtigung der Miteigentumsanteile ist entweder, dass sich die Miteigentümer auf ein neues Nutzwertgutachten einigen, oder, dass die Nutzwerte vom Gericht oder von der Schlichtungsstelle neu festgelegt werden (nicht in allen Städten gibt es Schlichtungsstellen). Vor einer Antragstellung bei der Schlichtungsstelle ist es zwar zweckmäßig die übrigen Miteigentümer zu informieren, es ist aber durchaus zulässig auch ohne vorherige Involvierung der Miteigentümer einen Antrag zu einzubringen. In einem solchen Verfahren werden sämtliche Miteigentümer als Verfahrensparteien geführt. Der Verwalter ist Vertreter der Eigentümergemeinschaft. Der Eigentümergemeinschaft kommt hinsichtlich der Nutzwertfestsetzung keine Parteistellung zu. Daher ist der Verwalter als Vertreter der Eigentümergemeinschaft dem Verfahren auch nicht notwendigerweise beizuziehen. Sollte der Hausverwalter aber Miteigentümer sein, kommt ihm jedenfalls Parteistellung zu. Selbstverständlich besteht aber die Möglichkeit, dass der Hausverwalter an Verhandlungen teilnimmt, da diese öffentlich stattfinden. Bei Auseinandersetzungen zwischen Miteigentümern und der Berichtigung von Miteigentumsanteilen, hat sich der Verwalter neutral zu verhalten (darf also nicht die Interessen einzelner Miteigentümer vertreten).