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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth beantwortet Fragen am KURIER-Wohntelefon

Ich bin Eigentümerin in einer Wohnanlage mit 12 Wohnungen. Dazu gibt es 12 Garagenplätze. Zusätzlich wurden uns vier Besucherparkplätze versprochen, was auch in der Baubewilligung so vorgesehen ist. Allerdings wurden die Stellplätze vom Bauträger verkauft. Ist das rechtens? Haben wir einen Anspruch auf die Besucherparkplätze?

Ob Sie Anspruch auf Besucherparkplätze haben oder nicht, ergibt sich aus Ihrem Kaufvertrag, den Sie mit dem Bauträger abgeschlossen haben. In den meisten Fällen ist es so, dass sich der Bauträger die Verfügung über die noch freien Objekte vorbehält, sodass er im Zuge des Abverkaufs entscheidet, was als allgemeine Teile der Liegenschaft vorhanden bleibt und welche Objekte verkauft werden. Derartige Vorbehalte könnten unter Umständen rechtsunwirksam sein, wenn sie dem Wohnungseigentumsgesetz widersprechen. Wenn der Bauträger Ihnen die Besucherparkplätze zugesichert hat und diese jetzt nicht zur Verfügung stehen, haben Sie einen Anspruch gegen den Bauträger auf Schaffung der Besucherparkplätze. Zu beachten ist aber auch die Gewährleistungsfrist von drei Jahren ab Übergabe. Sollte erst zu einem späteren Zeitpunkt klar geworden sein, dass die Besucherparkplätze nicht zur Verfügung stehen, oder zwischenzeitig andere Stellplätze zur Verfügung gestanden haben, könnte ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden.