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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth beantwortet Fragen am KURIER-Wohntelefon

Zwei Nachbarn haben am Dach je eine Photovoltaikanalage installiert, dies ohne Rücksprache mit den anderen Eigentümern. Ist das zulässig?

Durch die Anbringung einer Photovoltaikanlage am Dach wird eine allgemeine Fläche des Hauses von einzelnen Eigentümern benutzt. Das ist nur mit Zustimmung aller übrigen Miteigentümer zulässig. Wird diese Zustimmung nicht eingeholt, kann sich jeder Miteigentümer gegen diese eigenmächtige Inanspruchnahme allgemeiner Flächen durch Besitzstörungsklage (innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer) oder Unterlassungsklage zur Wehr setzen. Vom Gesetzgeber wurde eine Privilegierung für Kleinsterzeugungsanlagen (Balkonkraftwerke) geschaffen, sodass dafür nicht die aktive Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich ist, sondern es stattdessen ausreichend ist, wenn ein Miteigentümer, der eine solche Anlage montieren möchte, die anderen Miteigentümer davon informiert, dass er das plant und ihnen die Möglichkeit gibt, innerhalb von zwei Monaten zu widersprechen.
Kommt innerhalb dieser Zeit kein Widerspruch, darf diese Anlage errichtet werden. Sollte Widerspruch erhoben werden, könnte ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden. Auch für die Errichtung einer Photovoltaikanlage am Dach besteht die theoretische Möglichkeit, einen Antrag gem. § 16 WEG einzubringen und die Zustimmung der Miteigentümer ersetzen zu lassen. Dafür wäre es aber erforderlich, dass entweder ein wichtiges Interesse (die Anforderungen sind laut Judikatur sehr hoch) oder die Ortsüblichkeit nachgewiesen wird. Das wird in den meisten Fällen nicht möglich sein.