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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth beantwortet Fragen am KURIER-Wohntelefon

In unserer Liegenschaft befindet sich ein Raum, der als Kinderspielraum und Besprechungsraum gewidmet ist. Bezüglich dieses Raums haben sich Miteigentümer ohne zu fragen das Recht angemaßt, illegal Gegenstände, die entsorgt gehören, einzulagern. Dieser Raum ist komplett angemüllt und kann auch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr genutzt werden. Was kann man dagegen unternehmen?

Wenn ein Raum als „Spielraum“ und „Besprechungsraum“ gewidmet ist, darf er nicht zum Abstellen von Gegenständen verwendet werden, egal ob diese Gegenstände zu entsorgen oder noch brauchbar sind. Jeder Miteigentümer kann sich gegen eine widmungswidrige Verwendung durch Besitzstörungsklage bzw Unterlassungsklage zur Wehr setzen. Voraussetzung dafür ist, dass bekannt ist, wer die Gegenstände dort abgestellt hat. Sollte das nicht bekannt und auch nicht feststellbar sein, bleibt wahrscheinlich nur die Möglichkeit, auf Kosten der Eigentümergemeinschaft eine Entrümpelung durchzuführen. Sollte der Verwalter nicht bereit sein, eine Entrümpelung in die Wege zu leiten, könnte man einen Mehrheitsbeschluss fassen und dem Verwalter damit die Weisung erteilen, allgemeine Teile der Liegenschaft von den dort abgestellten Gegenständen zu entrümpeln.